Ab kommenden Samstag, 26. April 2008: Entfernung der Wirbelsäule bei geschlachteten Rindern nur dann, wenn die Tiere über 30 Monate alt sind
Die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 vom 22.4.2008, mit der die Definition des spezifizierten Risikomaterials nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend modifiziert wird, wurde heute im Amtsblatt veröffentlicht.
Daher muss die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien bei geschlachteten Rindern ab kommenden Samstag, den 26. April 2008, nur dann entfernt werden, wenn die Tiere über 30 Monate alt sind (anstelle von bisher 24 Monate).
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