Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands Hygienepapst
im Bundeslandwirtschaftsministerium, hat in der 1. Auflage der Standarderklärung ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist.
Der Versand der Standarderklärung geht weiter!
Zum Hintergrund:
Zwingende EU-Vorgabe
Seit dem 1. Januar 2008 ist zwingend vorgeschrieben, dass Schlachthofbetreibern relevante Informationen in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit spätestens zum Zeitpunkt der Schlachtung von Schweinen vorliegen müssen.
Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab 1. Januar 2009 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb mit der Anlieferung der Kälber, d.h. Rinder mit einem Alter von bis zu acht Monaten und der Pferde abgegeben werden muss.
Standarderklärung: Konkretisierung der unklaren EU-Vorgaben
Da das EU-Lebensmittelhygienerecht nur unklare Hinweise gibt, was unter dem Begriff der relevanten Informationen zu verstehen ist und um ein Mehr an Bürokratie und eine Flut von Daten zu vermeiden und vor allem um Rechtssicherheit zu gewährleisten hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden die Standarderklärung entwickelt. Diese konkretisiert die unbestimmten Rechtsbegriffe und definiert die Mindestanforderungen an die Lebensmittelketteninformation.
Beteiligte
Der Landwirt muss die Standarderklärung als Lebensmittelunternehmer unterzeichen. Die Schlachthofbetreiber müssen die Informationen der Standarderklärung evaluieren und dem amtlichen Tierarzt unverzüglich vorlegen.
Den Viehhandelsunternehmen kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu: Im Rahmen Ihrer Tätigkeit sind sie das unerlässliche Bindeglied zwischen den Landwirten und den Schlachthofbetreibern.
Verbindung der Standarderklärung mit anderen Erklärungen nicht sinnvoll
Eine Verbindung der Standarderklärung mit beispielsweise Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Erklärungen wird unter anderem aus praktischer und rechtlicher Sicht als nicht sinnvoll erachtet.