2. Bundesratsbeschluss zur Änderung der BHV1-Verordnung
Im Rahmen der BHV1-Arbeitsgruppe des BVVF erläuterte Dr. Bätza, Leiter des Referats für Tierseuchenangelegenheiten im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), u.a. die Ergebnisse der Bundesratssitzung vom 25.11.2005 bezüglich einer Änderung der gültigen BHV1-Verordnung. Ursprünglich sollte, wie in der vfz vom 8.11.2005 berichtet, gemäß dem Vorschlag des Agrarausschusses des Bundesrats die BHV1-Ausnahmeregelung bezüglich des Verbringens von Rindern bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Der Satz:
…nun muss nur noch der Bundesrat der BHV1-Ausnahmeregelung zustimmen…, wurde als reine Formsache betrachtet. Durch die Abstimmung des Bundesrates wurden jedoch alle Betroffenen eines Besseren belehrt: Die Verlängerung wurde nicht gewährt. Die Kernfrage, wie nun die nicht BHV1-freien Tiere ab dem 1. Januar 2006 verbracht werden können, müsse, so Dr. Bätza, so schnell wie möglich durch eine praxisnahe Auslegung der Verordnung erfolgen.
Diese erfolgte nach telefonischer Auskunft des BMELV dadurch, dass sich die Mehrheit der Länder bei einer Telefonkonferenz am 12. Dezember 2005 für eine Duldung der nachstehend erläuterten Auslegung des Wortes
unmittelbarausgesprochen hat. Konkret bedeutet dies, dass nicht BHV1-freie Rinder über eine nicht BHV1-freie Sammelstelle zur Schlachtung sowie in einen nicht-BHV1-freien Bestand verbracht werden dürfen, in dem alle Rinder in Stallhaltung gemästet und von dort ausschließlich zur Schlachtung verbracht werden. Weiterhin sieht die Auslegung vor, dass dies auch für das Sammeln der Rinder gilt, sofern sie nicht abgeladen und nur Betriebe mit gleichem Status angefahren werden. Leider war es uns nicht möglich, eine schriftliche Erläuterung zu erhalten. Das BMELV begründet dies mit der Tatsache, dass es sich lediglich um eine Auslegung der geltenden Regelungen handelt. Aus unserer Sicht sollten Sie sich nun mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung setzen, um eine verbindliche Auskunft über das weitere Vorgehen in Bezug auf BHV1 in Ihrem Tätigkeitsgebiet zu erhalten.