Aufbewahrungsfrist der Standarderklärung: Mindestens 12 Monate!
Viele mögen es übersehen haben: Im Bundesgesetzblatt vom 16. März 2016 wurde unter der etwas sperrigen Überschrift Dritte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts auch die
Aufbewahrungsfrist der sogenannten Lebensmittelketteninformation, in der Branche auch gerne als
Standarderklärung bezeichnet, festgelegt.
Im neuen § 10 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung heißt es nun:
Die Nachweise … sind in übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu führen. Die Nachweise sind vom Zeitpunkt der Übermittlung oder Einholung der Informationen nach Satz 1 an zwölf Monate lang aufzubewahren, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde auszudrucken.
Die Verordnung trat am 17. März 2016 in Kraft. Bis dahin galt ,
dass der Schlachthofbetreiber die Informationen für die Lebensmittelkette mindestens bis zum Abschluss aller (amtlichen) Untersuchungen aufbewahren muss."
Aber auch die Standarderklärung selbst wurde inhaltlich in einigen Punkten geändert. Der DVH Fachverlag hat die Standarderklärung selbstverständlich an die neuen Vorgaben angepaßt. Die neue Standarderklärung kann über den DVH Fachverlag bezogen werden.