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Baden-Württemberg: Kontrolluntersuchungen von Rindern auf IBR/IPV

Minister Peter Hauk MdL: Aufgrund des hohen Tiergesundheitsniveaus im Land können Kontrolluntersuchungen von Rindern auf IBR/IPV reduziert werden

Das EU-Tiergesundheitsrecht Animal Health Law (AHL) hat die bisherigen nationalen Regelungen zur Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen abgelöst. Da Baden-Württemberg bereits seit dem 30. September 2015 als Zone mit dem Status ,seuchenfrei‘ in Bezug auf IBR/IPV anerkannt ist, müssen zukünftig die Kontrolluntersuchungen nicht mehr bei allen über 24 Monate alten Rindern im Abstand von maximal 12 Monaten durchgeführt werden. Der Zeitraum der bisher jährlich durchzuführenden Blutentnahmen in Mutterkuhbetrieben und auch in Aufzuchtbetrieben, die Rinder zur weiteren Nutzung in andere Betriebe abgeben, kann aufgrund des hohen Tiergesundheitsniveaus in Baden-Württemberg auf drei Jahre verlängert werden und in Form einer repräsentativen Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden. Das entlastet viele rinderhaltenden Betriebe und senkt die bürokratischen Auflagen für die Landwirtschaft sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk MdL, am Mittwoch (16. April) in Stuttgart.

Mutter-/ Ammenkuhkuhhaltungen (inkl. extensive Weidehaltungen von Boviden wie Bison, Wisent, Wasserbüffel, Rind, etc.) sind zukünftig alle drei Jahre blutserologisch über eine Stichprobe auf IBR/IPV zu untersuchen. Aufzuchtbetriebe, die Rinder zur weiteren Nutzung in andere Betriebe abgeben, sind ebenfalls alle drei Jahre mittels einer Stichprobe zu untersuchen.

Fresseraufzuchtbetriebe, d. h Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent aus bis zu 9 Monate alten Rindern bestehen, müssen dagegen jährlich mittels Stichprobe untersucht werden.

Für die Überwachung von Milchviehbetrieben wird weiterhin unverändert das bisherige Verfahren mittels Sammelmilchuntersuchungen angewendet (zwei Sammelmilchuntersuchungen pro Jahr im Abstand von mindestens drei Monaten).

In Endmastbetrieben, in denen die gehaltenen Rinder keinen Kontakt zu gehaltenen Rindern aus anderen Beständen haben und die ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, erfolgen keine weiteren Untersuchungen.

Die entnommenen Proben werden neben IBR/IPV immer auch auf Brucellose und Leukose untersucht.

Die Stichprobengröße ist anhand der Gesamtzahl der im Bestand gehaltenen, über 12 Monate alten Rinder zu ermitteln und beträgt maximal 29 Tiere. Die Berechnung des tatsächlichen Stichprobenumfangs (Sicherheit 95 Prozent / Prävalenz 10 Prozent) kann online untershiny.fli.de/ife-apps/EpiRechner durch Eingabe der Anzahl über 12 Monate alter Rinder unter der Registerkarte ,Erhebungen zum Nachweis einer Krankheit‘ über den Menüpunkt ,Berechnung Stichprobe Krankheitsnachweis‘ erfolgen.

Hintergrundinformationen:

Die IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovagenitis) ist eine gelistete Seuche der Kategorie C, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt. Deutschland hat unverändert den Status ,seuchenfrei‘ in Bezug auf IBR/IPV.

Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr bei IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovagenitis), früher BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1). Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Informationen zur IBR/IPV in Baden-Württemberg sind unter mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/tierschutz-tiergesundheit/tiergesundheit/tierkrankheiten-tierseuchen-zoonosen/bhv1?highlight=bhv1 abrufbar.

Informationen zur Tierseuchenkasse Baden-Württemberg finden Sie unter www.tsk-bw.de.

 

Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg 103/2025 vom 16. April 2025


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