BHV1: Tschechische Republik: Ergänzende Garantien für BHV1
Die Tschechische Republik hat nun das Programm zur Tilgung der BHV1-Infektion auf ihrem gesamten Hoheitsgebiet vorgelegt. Das Programm erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG. Danach zählt das gesamte Land zu den Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.
Den Text der Entscheidung finden Sie im Bereich Interna.