Blauzunge: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert
Ab 18. Mai 2019 können nach Mitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nur noch Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild mit einem wirksamen Impfschutz oder mit einem Antikörpernachweis gegen das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) aus Baden-Württemberg in BTV-8-freie Regionen anderer Bundesländer verbracht werden. Bund und Länder haben sich wegen der steigenden Umgebungstemperaturen und der damit verbundenen vermehrten Aktivität der Gnitzen (Bartmücken) als Überträger von BTV-8 darauf verständigt, dass die bisherigen Sonderregelungen am 17. Mai 2019 auslaufen.
Dieses Datum bezieht sich auf den Zeitpunkt des Transports, weshalb die erforderlichen Laborbefunde beim Verbringen nach den bisherigen Regelungen bis dahin vorliegen müssen, damit dieser durchgeführt werden kann.
Das Verbringen von Kälbern ist weiterhin mit Tierhaltererklärung möglich, sofern die Muttertiere geimpft wurden. Es gibt jedoch eine Änderung: Sind die Muttertiere nicht bereits vor Beginn der Trächtigkeit geimpft, ist zusätzlich eine Blutprobenahme und Laboruntersuchung auf BTV erforderlich. Eine Repellentbehandlung ist dagegen nicht erforderlich. Die neuen Tierhaltererklärungen für Kälber von Muttertieren mit wirksamem Impfschutz vor Trächtigkeitsbeginn und bei Impfung im Verlauf der Trächtigkeit sind künftig zu verwenden und müssen die Kälber begleiten. Der Handel von Tieren ohne Impfschutz oder Antikörpernachweis ist dagegen innerhalb von Deutschland in BTV-8-freie Regionen nicht mehr möglich. Dies gilt auch für Kälber von nicht geimpften Muttertieren.
Für das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und Gatterwild aus Baden-Württemberg in andere Regionen, die frei von BTV-8 sind, bedeutet dies ab 18. Mai 2019 Folgendes:
Tiere mit einem in der HI-Tier Datenbank eingetragenen, wirksamen Impfschutz gegen BTV-8 können aus dem Sperrgebiet, d.h. aus Baden-Württemberg, ohne weitere Untersuchung verbracht werden; geimpfte Schafe und Ziegen sind ebenfalls einzeln zu erfassen und müssen von der Tierhaltererklärung für geimpfte Schafe und Ziegen begleitet werden;
Kälber von Muttertieren, die bereits zu Trächtigkeitsbeginn einen wirksamen Impfschutz haben, können wie bisher mit Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung verbracht werden; die neue Tierhaltererklärung für diese Tiere ist zu verwenden, die auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf – Diagnostikzentrum eingestellt ist oder bei den Veterinärämtern angefordert werden kann;
Kälber von Muttertieren, die erst nach dem Trächtigkeitsbeginn geimpft wurden, können verbracht werden, sofern neben der Biestmilchverabreichung und Tierhaltererklärung zusätzlich eine PCR-Untersuchung durchgeführt wurde; die neue Tierhaltererklärung für diese Tiere ist zu verwenden, die auf der Homepage des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf – Diagnostikzentrum eingestellt ist oder bei den Veterinärämtern angefordert werden kann;
Schlachttiere können unter den bisherigen Bedingungen zur Schlachtung verbracht werden, d.h. die Tiere müssen vor dem Transportbeginn gesund sein und dies ist in der Tierhaltererklärung für Schlachttiere zu bestätigen; sofern kein wirksamer Impfschutz vorliegt, können die zu verbringenden Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild auf Antikörper gegen BTV untersucht werden; dies können beispielsweise Tiere sein, die bereits geimpft wurden, jedoch noch keinen wirksamen Impfschutz haben; bei einem Antikörpernachweis sind die Tiere geschützt und können in BTV-8-freie Regionen in Deutschland verbracht werden;
Zucht- und Nutztiere ohne wirksamen Impfschutz bzw. ohne Antikörper gegen BTV-8 können aus Baden- Württemberg nicht mehr in freie Gebiet innerhalb von Deutschland verbracht werden; dies gilt auch für Kälber von nicht geimpften Muttertieren.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft strebt mit anderen EU-Mitgliedstaaten bilaterale Verträge an, damit Rinder, Schafe, Ziegen und Gatterwild unter den genannten Bedingungen künftig dorthin verbracht werden können.
Hintergrundinformationen:
Das Friedrich-Loeffler-Institut kommt in seiner Qualitativen Risikobewertung zur Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 26. April 2019 zum Ergebnis, dass das Risiko der BTV-8-Übertragung durch Gnitzen in den Monaten Dezember bis März vernachlässigbar, im April und November mäßig und in den übrigen Monaten, d.h. von Mai bis Oktober, hoch ist. Neuere Untersuchungsergebnisse aus Frankreich und Deutschland belegen zudem, dass sich noch nicht geborene Kälber in der Gebärmutter mit dem Virus der Blauzungenkrankheit anstecken können, sofern die Kuh keinen wirksamen Impfschutz hat. Die Aufnahme von Antikörpern des Muttertieres über die Biestmilch verhindert die Viruszirkulation im Blut der Kälber nicht. Durch derartige Kälber kann BTV-8 in freie Gebiete beim Verbringen dieser Tiere verschleppt werden. Daher müssen Kälber von Muttertieren, die zu Beginn der Trächtigkeit ohne wirksamen Impfschutz waren, zusätzlich im Labor auf das Vorhandensein von BTV untersucht werden, um dieses Risiko auszuschließen.
Die Blauzungenkrankheit ist eine für Menschen ungefährliche Viruserkrankungen von Wiederkäuern und Kameliden, die weltweit bekämpft wird. Seit 2012 war Deutschland frei von dieser Tierseuche. Am 12. Dezember 2018 wurde das Virus erstmals in Deutschland im Landkreis Rastatt wieder festgestellt.
Eine Ansteckung empfänglicher Tiere kann sicher durch eine Impfung gegen das Virus verhindert werden. Wegen des Risikos, dass sich neben BTV-8 auch das Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 4 (BTV-4) in Deutschland ausbreitet, sollten die Tiere gegen beide Serotypen geimpft werden. Die Pharmafirmen bieten zunehmend Kombinationsimpfstoffe gegen BTV-4 und BTV-8 an. Die Impfung wird durch das Land Baden- Württemberg und die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg finanziell unterstützt.
Die Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts kann unter www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00021501/BTV_Risikobewertung_2019-04-26.pdf abgerufen werden.
Die Verbringungsregelungen können auf der Homepage des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamts Aulendorf – Diagnostikzentrum www.stua-aulendorf.de/pdf/BTV-Handelsbestimmungen.pdfabgerufen werden.
Die Veterinärämter bei den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise geben Auskunft zu Fragen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit.
Quelle: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/ministerium-fuer-laendlichen-raum-und-verbraucherschutz-informiert/