Blauzungenkrankheit - Ausnahmen von Verbringungsregeln für Kälber gemäß Art. 43 DER (EU) 2020/689 in die Niederlande
Das MUEEF Rheinland-Pfalz teilt uns soeben (Gz.: 104-85 200-12-2/1/2020-1) wie folgt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf meine E-Mail ….. zur Verbringung von Tieren aus der BTV-Restriktionszone.
Die Niederlande haben dem BMEL heute schriftlich bestätigt, dass sie in Übereinstimmung mit Artikel 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 und Artikel 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 das Verbringen von Rindern aus Gebieten, die nicht frei von Blauzungenkrankheit sind, unter den im Folgenden genannten Bedingungen weiterhin akzeptieren:
Die Niederlande akzeptieren Kälber im Alter von weniger als 90 Tagen aus nicht-BT-freien Gebieten bei Einhaltung folgender Anforderungen:
Für die Tiere liegt ein negativer PCR-Test im Hinblick auf den/ die im nicht-BT-freien Gebiet relevanten BTV-Serotypen von Proben vor, die nicht mehr als sieben Tage vor der Verbringung der Tiere gezogen wurden,
und
die Tiere wurden individuell durch Insektizid-/ Repellentbehandlung für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen vor der Verbringung geschützt.
Ich bitte um Information Ihrer Mitglieder.