Blauzungenkrankheit (BT) - Ergebnis der Beratungen zum aktuellen Blauzungengeschehen (Telefonkonferenz am 30. April 2019)
Das BMEL teilt uns nunmehr soeben (13:38 Uhr) wie folgt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausgehend von der qualitativen Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes (FLI) haben die Länder, das BMEL, das FLI und das Paul-Ehrlich-Institut die aktuelle Situation zum Blauzungengeschehen am 30.04.2019 in einer Telefonkonferenz erörtert.
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass zwischen Bund und Ländern Konsens besteht, dass das bisherige Verfahren für das innerstaatliche Verbringen von Tieren aus der Restriktionszone in nicht betroffene Gebiete Deutschlands in der nun vektoraktiven Zeit nicht aufrechterhalten werden kann.
Um innerstaatlich ein Verbringen von Kälbern unter 90 Tagen in besonderen Fällen zu ermöglichen, dabei aber weiterhin eine Verbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern und eine Bekämpfung nicht zu gefährden, bestand entsprechend der Risikobewertung des FLI Konsens darin, dies am besten über eine strikte Reglementierung von virämischen Tieren zu erreichen. Hierzu wurde folgendes Vorgehen unter den Ländern vereinbart:
- Kälber, die innerstaatlich aus einer Restriktionszone verbracht werden sollen, müssen von Müttern stammen, die vor Belegung gegen den entsprechenden BT-Stamm geimpft wurden und es muss nachweisliche die Gabe von Kolostrum des Muttertieres erfolgt sein.
- Bei Grundimmunisierung des Muttertieres während der Trächtigkeit und nachweislicher Gabe von Kolostrum des Muttertieres, sind Kälber bis maximal 14 Tage* vor innerstaatlichem Transport mit Hilfe eines PCR-Tests negativ befundet worden.
Dies ist durch eine Tierhaltererklärung nachzuweisen.
Um ein Verbringen in andere Mitgliedstaaten zu verhindern, wird dabei auf die Notwendigkeit der Kanalisierung hingewiesen. (* Die Zeitspanne wird als noch geeignet angesehen. Ein Poolen ist mit den zugelassenen PCR-Kits bis zu 10 EDTA-Blutproben je Pool möglich.)
Im Hinblick auf eine Überleitung des bisherigen innerstaatlichen Verfahrens zum nunmehr beschriebenen Verfahren wurde von einigen Ländern ein Übergangszeitraum des alten Verfahrens in die zweite Mai-Woche (KW 19.) vorgeschlagen. Begründet wird dies mit der progostizierten kühlen Witterung. Vor dem Hintergrund der Risikobewertung des FLI wird dies von Seiten des Bundes jedoch als kritsich erachtet und ist der Prüfung des Einzelfalls überlassen. Bezüglich der Verwendung von Repellentien als unterstützende Maßnahme wird auf die Bewertung des FLI verwiesen.
Auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit sei hingewiesen (insbesondere: Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten; Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung); Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit).
Schließlich möchte ich dringend auf die Notwendigkeit einer Verstärkung der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit hinweisen (vgl. Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der Blauzungenkrankheit, Serotyp 4/8, Stand 30.11.2015 (www.openagrar.de/receive/openagrar_mods_00018497; Stellungnahme der StiKoVet zur aktuellen BTV-Situation (Anlage)).
Mit freundlichen Grüßen