Blauzungenkrankheit: Gebietskulisse Rheinland-Pfalz 19. September 2006
Das LUA Koblenz teilt Folgendes mit:
Tierseuchen: Ausweitung des 150 Kilometer-Radius wegen Blauzungenkrankheit … Aufgrund weiterer Fälle von Blauzungenkrankheit in Nordrhein-Westfalen musste dass 150 Kilometer-Restriktionsgebiet in Deutschland ausgeweitet werden. Hiervon betroffen ist auch Rheinland-Pfalz. Folgende Landkreise und kreisfreie Städte in Rheinland-Pfalz liegen ganz oder teilweise in der Blauzungen-Restriktionszone:
Die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Alzey-Worms, Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun, Donnersbergkreis, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg und Westerwaldkreis sowie die Städte Kaiserslautern, Koblenz, Mainz, Trier und Worms. Im Kreis Bad Dürkheim die Verbandsgemeinden Lambrecht (Pfalz), Hettenleidelheim, Freinsheim, Grünstadt Land, die verbandsfreie Gemeinde Bad Dürkheim; im Kreis Südwestpfalz die Verbandsgemeinden Wallhalben, Waldfischbach-Burgalben, Thaleischweiler-Fröschen, Zweibrücken Land sowie die Ortsgemeinden Donsieders, Clausen, Leimen aus der Verbandsgemeinde Rodalben, die verbandsfreie Gemeinde Rodalben und die Exklave zu Wilgartswiesen in der Verbandsgemeinde Rodalben; im RheinPfalz-Kreis die Verbandsgemeinde Heßheim, die verbandsfreie Gemeinde Bobenheim-Roxheim; außerdem die Städte Grünstadt, Zweibrücken und in der Stadt Pirmasens die Stadtteile Windsberg, Hengsberg und Fehrbach. Das Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutzwiederkäuern ist innerhalb der 150 Kilometer-Zone ohne Einschränkungen möglich. Sollen die Tiere das Restriktionsgebiet verlassen, sind bestimmte Auflagen zu erfüllen, wie z.B. vorherige Untersuchung der Tiere, Mückenschutz und Benachrichtigung der Behörde vor Ort. In Einzelfragen sind die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte Ansprechpartner für die Tierhalter.
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Das geht nicht!
Dann kam jemand, der wusste das nicht und hat es gemacht.
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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts-
ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann.
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