Die Tierhalter von empfänglichen Wiederkäuern in den genannten Städten und Gemeinden haben folgende Auflagen zu beachten:
1. In den Betrieben sind regelmäßig klinische Untersuchungen nach amtlichen Vorgaben durchzuführen.
2. Seuchenverdächtige und verendete Tiere sind dem Veterinäramt zum Zwecke weitergehender Untersuchungen zu melden.
3. Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen. Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu erfassen.
4. Die Tiere sowie deren Ställe oder sonstige Standorte sind mit zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Bis zur Behandlung sind die Tiere spätestens 1 Stunde vor Einbruch der Dämmerung aufzustallen; das Aufstallgebot endet täglich nach Beginn der Morgendämmerung
5. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen unschädlich zu beseitigen.
Wer bisher seinen Rinder, Schaf oder Ziegenbestand bisher noch nicht beim Landkreis Grafschaft Bentheim gemeldet hat, wird hiermit zur unverzüglichen Anzeige seines Tierbestandes aufgefordert.
Empfängliche Tiere (Rinder, Schafen, Ziegen u. andere Wiederkäuer) dürfen innerhalb des Gefährdungsgebietes und nach außerhalb unter Einhaltung folgender Bedingungen in andere Betriebe verbracht werden:
1. Schlachttiere dürfen verbracht werden
- innerhalb eines Gefährdungsgebietes (20-km-Zone) ohne Auflagen,
- aus dem 20-km-Gebiet in ein 150-km-Gebiet ohne Auflagen; dies gilt auch für die entsprechenden Gebiete in Belgien, Niederlanden und Luxemburg (nicht Frankreich!) mit den üblichen amtlichen Gesundheitsbescheinigungen,
- aus dem 20-km-Gebiet in freie Gebiete ins Inland unter folgenden Bedingungen verbracht werden:
a) mit Genehmigung des Veterinäramtes,
b) nur gesunde Tiere nach Tierhaltererklärung,
c) Transport in verplombten Fahrzeugen,
d) Information der für den Schlachtbetrieb zuständigen Veterinärbehörde mit Rückmeldung
2. Zucht- und Nutztiere dürfen
- aus dem 20-km-Gebiet nicht in freie Gebiete verbracht werden.
- innerhalb des 20-km-Gebietes ohne Auflagen verbracht werden.
- aus dem 20-km-Gebiet in ein 150-km-Gebiet unter folgenden Bedingungen verbracht werden:
a) Genehmigung des Verbringens durch die für den Herkunftsbetrieb zuständige Veterinärbehörde
b) Zustimmung der für den Bestimmungs/Empfängerbetrieb zuständigen Veterinärbehörde
c) bei einer klinischen Untersuchung der empfänglichen Tiere im Herkunftsbestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen durch den Hoftierarzt wurden keine Anzeichen von Blauzungenkrankheit festgestellt (eine tierärztliche Bescheinigung ist beim Verbringen mitzuführen),
d) Behandlung der zu verbringenden Tiere mit einem Repellent vor und während des Transportes,
e) Der Transport der Tiere erfolgt bei Tageslicht (zwischen 1 Stunde nach Sonnenaufgang und 1 Stunde vor Sonnenuntergang).
Quelle:
http://www.grafschaft-bentheim.de/content.php?item=1&action=details&id=573&page=1&NXTSTPID2=0da5460aadb684c60a7825f7a032b8d5&PHPSESSID=13de360375c1930be9d67f6805b16e1c