aus gegebenen Anlass weise ich nochmals auf die Regelungen zum Verbringen von Wiederkäuern auf Märkte bzw. Ausstellungen in der 20-km-Zone und deren Abtrieb hin:
Grundsätzlich ist nach § 1 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit das Verbringen empfänglicher Tiere aus einem oder in einen Betrieb in der 20-km-Zone verboten. Ausnahmen davon sind nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.
Auf der Sitzung der Bund-Länderreferenten für Tierseuchenrecht am 07.09.06 haben sich alle Beteiligten darauf geeinigt, dass innerhalb der 20-km-Zone überregionale Veranstaltungen mit Wiederkäuern nicht durchgeführt werden dürfen.
Für das Verbringen von Rindern von einem Markt in der 20 km Gebiet in Betriebe innerhalb der 20-km-Zone und in Betriebe in die 150 km-Zone gelten die in der Anlage beigefügten Bedingungen. Neben der Genehmigung des Tierauftriebs ist eine Insektizid/Repellensbehandlung erforderlich, die je nach angewendetem Mittel in ausreichendem Zeitabstand vor dem Auftrieb erfolgt sein muss. Eine weitere Behandlung beim Abtrieb kann je nach angewandtem Repellens/Insektizid erforderlich sein. Die Fahrzeuge sind vor dem Aufladen zum Abtrieb entsprechend zu behandeln. Die Wiederkäuer aus der 20 km-Zone sind beim Auftreiben auf Ausstellungen oder Märkte vor dem Verbringen zur Ausstellung/zum Markt sowohl mit neg. Ergebnis klinisch tierärztlich sowie virologisch und serologisch zu untersuchen. Sollten entsprechende Untersuchungsergebnisse beim Abtrieb nicht vorliegen, so dürfen die Tiere nicht in Betriebe innerhalb der 20- und 150 km Zone verbracht werden. Sollten dennoch nicht untersuchte Tiere illegal von Märkten bzw. Ausstellungen innerhalb der 20-km-Zone in Betriebe in der 20- oder 150 km Zone verbracht worden sein, so wird im Empfangsbestand die klinische, serologische und virologische Untersuchung angeordnet.
Es wird darauf hingewiesen, dass für solche Tiere gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 bzw. § 69 Abs. 2 Tierseuchengesetz der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn diese Tiere sich später als Reagenten erweisen und ggf. im Rahmen einer
Reagenteneliminierungim Winter 2006/2007 getötet werden müssen.
Zur Erläuterung:
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 beinhaltet den Entfall der Entschädigung, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter eine Vorschrift des Tierseuchengesetzes bzw. einer danach erlassenen Rechtsverordnung, so z.B. der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit, schuldhaft nicht befolgt. Dieser Tatbestand liegt z.B. beim Verbringen von Wiederkäuern innerhalb der 20-km-Zone ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vor.
§ 69 Abs. 1 Nr. 3 beinhaltet den Entfall der Entschädigung, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter an der Tierseuche erkrankte Haustiere erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen. Dieser Tatbestand kann beim Zukauf von Tieren innerhalb der 20-km Zone ohne vorherige klinische, serologische und/oder virologische Untersuchung vorliegen.
§ 69 Abs. 2: Der Anspruch der Entschädigung entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind. Dieses gilt derzeit für alle Zukauftiere (Wiederkäuer) innerhalb der 20-km Zone.
Das Verbringen von Rindern von einem Markt in der 20-km Zone in freies Gebiet ist nur unmittelbar zur Schlachtung möglich. Zucht- und Nutztiere dürfen aus der 20-km-Zone nicht in freie Gebiete verbracht werden. Sollten solche Verbringungen illegal erfolgt sein, sind die Tiere im Bestimmungsbetrieb unverzüglich klinisch, serologisch und virologisch untersuchen zu lassen. Im Falle einer positiven serologischen und/oder virologischen Reaktion sind die Tiere auf Anordnung der zuständigen Behörde töten zu lassen. Eine Entschädigung für solche Tiere entfällt gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes.
Es wird daher dringend empfohlen:
- Zucht- und Nutzwiederkäuer nur von Märkten innerhalb der 20-km Zone zuzukaufen, die ausreichend gegen Insekten geschützt wurden und mit negativem Ergebnis klinisch, serologisch und
virologisch untersucht wurden (Belege anfordern!). Dabei sollte immer geprüft werden, dass diese Vorausetzungen (klinische, serologische und virologische Untersuchung) für alle Tiere
gelten, die auf dem Markt aufgetrieben werden um sicherzustellen, dass die Tiere nicht auf dem Markt infiziert wurden!
- Zucht- und Nutzwiederkäuer nur aus Betrieben innerhalb der 20-km Zone zuzukaufen, die ausreichend gegen Insekten geschützt wurden und mit negativem Ergebnis klinisch, serologisch
und virologisch untersucht wurden.
- Zucht- und Nutzwiederkäuer aus der 150-km Zone möglichst nur nach negativer klinischer und serologischer Untersuchung zukaufen.
Aufgrund aktueller Erkenntnisse geht das BMELV derzeit davon aus, dass das Virus der Blauzungenkrankeit nicht in den Überwinterungsformen der hiesigen Insekten überwintern kann. Damit ergibt sich die Möglichkeit, die Blauzungenkrankheit durch flächendeckende Untersuchungen und Merzung der Reagenten im Winter 2006/2007 zu Bekämpfen. Dieses könnte allerdings eine Tötungsanordnung für alle Reagenten bedingen (Schlachtung möglich). Es sollte daher im Interesse aller Tierhalter liegen, den Zukauf wertvoller Zuchttiere, die Reagenten sein könnten, zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass es derzeit in den 20-km -Zonen von NRW und RP kein flächendeckendes serologisches/virologisches Überwachungsprogramm gibt. Die Zahl der tatsächlichen Reagenten innerhalb der 20-km-Zonen ist daher nicht bekannt!! Die zuständigen Behörden können derzeit nicht sicherstellen, dass Reagenten innerhalb der 20-km-Zonen nicht gehandelt werden.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
gez. Dr. Birgit Straubinger