Im Nachgang zu meiner Mail vom 15.01.2007 übersende ich nochmals die Arbeitsübersetzung, da in dem Zusatz zur Gesundheitsbescheinigung noch ein Fehler enthalten war.
Bezugnehmend auf einige hier aufgelaufene Nachfragen vertrete ich zum Verhältnis des Übereinkommens und der Entscheidung 2005/393/EG folgende Auffassung:
Artikel 3 des Übereinkommens regelt, dass das Verbringen von Schlachttieren aus der 150-km-Zone in frei Gebiete der 5 unterzeichnenden Mitgliedstaaten zulässig ist. Damit ist die Risikobewertung, die nach Artikel 4 Buchtstabe a) der Entscheidung notwendig ist, für die vektorfreie Zeit vorweggenommen. Gleichzeitig gilt damit die Genehmigung nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) als erteilt. Die Anforderungen nach Art. 4 Buchstabe b) der Entscheidung (klin. Seuchenfreiheit, Verplombung der Transportfahrzeuge, Voranmeldung bei der Schlachtstätte) unterliegen jedoch nicht der Risikobewertung nach Art. 4 Buchstabe a) und müssen daher weiter eingehalten werden.
Der Zusatz zur Gesundheitsbescheinigung nach Art. 5 Abs. 2 der Entscheidung wird formal nicht durch den Zusatz nach Art. 4 des Übereinkommens ersetzt. Beide Zusätze müssten in die Tiergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.
Ich werde auch die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dieser Auffasssung in Kenntnis setzen.
Das multilaterale Abkommen kann im Bereich Interna heruntergeladen werden.