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Blauzungenkrankheit: Regelungen zum Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und Gatterwild aus Betrieben in Baden-Württemberg

Blauzungenkrankheit BTV 6

Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg teilt uns soeben wie folgt mit:

Stuttgart, 21.02.2019

Az.: 33-9124.20

Blauzungenkrankheit: Regelungen zum Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und Gatterwild aus Betrieben in Baden-Württemberg
Hier: Verlängerung der Übergangsregelung mittels Freitestung; Impfintervalle für innergemeinschaftliches Verbringen

Anlässlich der heute stattgefundenen Bund-Länder-Telefonkonferenz werden folgende Informationen zu den im Schreiben vom 13. Februar 2019 mitgeteilten Regelungen ergänzt:

- Die Übergangsregelung zum Verbringen empfänglicher Zucht- und Nutztiere ohne gültigen Impfschutz aus dem Sperrgebiet (Option 4: negative PCR-Untersuchung und Repellentbehandlung innerhalb sieben Tagen vor dem Verbringen) wird bis zum31.03.2019 verlängert.

Eine weitere Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinweg wird sowohl vom BMEL als auch vom FLI kritisch gesehen und in jedem Fall von einer neuen Risikobewertung abhängig gemacht. Da ab Ende März je nach Wetterlage wieder mit verstärktem Insektenflug gerechnet werden muss, verringert sich die Wahrscheinlichkeit, die Übergangsregelung auf Basis einer vektorarmen Zeit weiterhin begründen zu können. Umso mehr und dringender müssen die Tierhalter auf die Notwendigkeit der Impfung als Voraussetzung für die zukünftige Verbringung empfänglicher Tier in freie Gebiete hingewiesen werden.

- Bezüglich der zu verbringenden Impftiere (Optionen 1 und 2) muss nochmals ergänzt und präzisiert werden, dass die Impfintervallüberschreitung um maximal drei Monate ausschließlich für das innerstaatliche Verbringen gilt, nicht für das innergemeinschaftliche, da es sich hierbei um eine rein nationale Absprache handelt. Für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten gelten unberührt die Bestimmungen des Anhangs III Absatz 5 der VO (EG) Nr. 1266/2007, die das Einhalten der Impfintervalle gemäß der Angaben des Impfstoffherstellers fordern. Tierhalter, die empfängliche Tiere innergemeinschaftlich vermarkten wollen, müssen daher umso mehr auf die genau Einhaltung der vom Hersteller vorgegebenen Impfwiederholungsfristen achten.



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