Blauzungenkrankheit: Rheinland-Pfalz: Ausführungshinweise mit Neunter VO zur Änderung zum Schutz vor Verschleppung der BT; Multilaterales Übereinkommen zwischen Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und Deutschland
"Aus gegebenem Anlass sei darauf hingewiesen, dass neben den Erleichterungen der Verbringungsregelungen in der Vektor freien Zeit nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 der VO zum Schutz vor der Verschleppung der BT auch die Regelungen für die Vektor aktive Zeit gelten.
Für Verbringungen aus der 150 km-Zone können die Regelungen nach § 2 Abs. 2 Nr.1 ( Vektor aktive Zeit ) in bestimmten Fällen einfacher sein, da hierfür keine Genehmigung durch die zuständige Behörde erforderlich ist.
Die Tabelle der Verbringungsregelungen in der Vektor freien Zeit ist daher um die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der o. g. VO ergänzt worden ( siehe Anlage).
Durch die Neunte VO zur Änderung der VO zum Schutz vor der Verschleppung der BT ist nach § 2 Abs. 3 b) nur noch eine serologische Untersuchung erforderlich. Auch dies wurde in der Tabelle geändert."
Das komplette Schreiben mit den Anlagen kann im Bereich Interna heruntergeladen werden.