Blauzungenkrankheit - Verbringen empfänglicher Tiere innerhalb Deutschlands und innerhalb der EU
Das MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT Rheinland-Pfalz teilt uns soeben (Gz.: 6230-0012#2023/0002) wie folgt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regelungen für das Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen zwischen Blauzungenkrankheit (BTV)-freien und nicht freien Zonen in Deutschland wurde an die Verbringungsregelungen innerhalb der Europäischen Union angepasst und auf alle empfänglichen Tierarten erweitert, z.B. für Neuweltkameliden (Lama, Alpaka etc.) und Hirschartige (Cerviden). Eine Eigenerklärung ist nicht mehr auszustellen. Die Regelungen gelten damit auch für alle Serotypen (1-24), also z.B. aus der BTV3-Zone den Niederlanden oder der BTV8-Zone Frankreich in freie Zonen in Deutschland / nach Rheinland-Pfalz. Die Regelung kann innerhalb Deutschlands ab sofort angewandt werden.
Voraussetzungen für ein Verbringen empfänglicher Tiere:
1. Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellents vor Vektorangriffen geschützt und
2. sie wurden während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach dem Schutz vor Vektorangriffen entnommenen Proben durchgeführt wurde.
Die Möglichkeit für ein Verbringen von unter 90 Tage alten Tieren aus BTV betroffenen Gebieten, die Kolostrum von geimpften Muttertieren erhalten haben bleibt weiterhin möglich. Die Tiere müssen jeweils gegen die in der Zone zirkulierenden Serotypen mit zugelassenen Impfstoffen geimpft worden sein; also für z.B. BTV8-Zonen möglich, für BTV3-Zonen nicht möglich, da kein zugelassener Impfstoff existiert.
Die EU-Kommission wird der angepassten Text auch auf Ihrer Homepage veröffentlichen (Link: food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en). Zur Vollständigkeit hier der englische Wortlaut, wie er auf der EU-Seite eingestellt wird:
BTV-free zones in Germany will, in accordance with Annex V part II chapter 2, section 1, point 6 of Delegated Regulation (EU) 2020/689, accept animals belonging to a species listed for infection with bluetongue virus (serotypes 1-24), originating from a member state or a zone neither BTV-free nor covered by an eradication programme for infection with BTV, who cannot fulfil the conditions laid out in Article 43(1) of the Delegated Regulation (EU) 2020/689, under the following requirements:
1. The animals have been protected from vector attacks by insecticides or repellents for at least 14 days prior to the date of movement; and
2. they have been subjected during that period to a PCR test, with negative results, carried out on samples collected at least 14 days following the date of protection from vector attacks.
Die Regelungen für Schlachttiere haben sich nicht geändert.
Bitte geben Sie diese Informationen an Ihre Mitglieder weiter - vielen Dank.