Blauzungenkrankheit: Vorbeugung läuft, keine Gefahr für Menschen
Das Landesuntersuchungsamt Reinland-Pfalz hat eine tierseuchenrechtliche Anordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit erlassen, die aktuell veröffentlicht wird.
Um einer weiteren Verbreitung der Tierseuche vorzubeugen, wurden die beiden vom Ausbruch betroffenen Betriebe in der Region Kerkrade gesperrt. Seit Donnerstag Nacht dürfen aus den ganzen Niederlanden keine Wiederkäuer oder deren Sperma, Eizellen oder Embryos ausgeführt werden. In einem Umkreis von 20 Kilometern rund um die beiden vom Ausbruch betroffenen Betriebe herrscht
Standstillfür Wiederkäuer. Rinder, Schafe und Ziegen dürfen den Betrieb nicht verlassen, außerdem gilt dort nächtliche Stallpflicht.
In einem Umkreis von 100 Kilometern um die vom Ausbruch betroffenen Betriebe wurde ein so genanntes Sperrgebiet gebildet. In Rheinland-Pfalz gehören dazu die Landkreise Ahrweiler, Daun, Bitburg-Prüm, Neuwied, Mayen-Koblenz, die Stadt Koblenz und einige Ortsgemeinden des Kreises Cochem-Zell. Nach der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungsamtes dürfen aus diesem Gebiet bis auf weiteres keine Wiederkäuer verbracht werden. Klinisch auffällige Tiere müssen dem zuständigen Veterinäramt gemeldet und gegebenenfalls auf das Virus untersucht werden. Tierhalter müssen ihren Bestand an Rindern, Schafen, Ziegen und/oder Wildwiederkäuer – soweit noch nicht geschehen – den Veterinär-behörden bei der Kreisverwaltung oder der kreisfreien Stadt melden.
Dasselbe gilt im so genannten Beobachtungsgebiet, das im Umkreis von 150 Kilometern um die vom Ausbruch betroffenen Betriebe eingerichtet wurde. Das Beobachtungsgebiet umfasst über das Sperrgebiet hinaus den Kreis Altenkirchen, den Westerwald-Kreis, den Rhein-Lahn-Kreis, den Rhein-Hunsrück-Kreis, den Kreis Bernkastel-Wittlich, den Kreis Trier-Saarburg, die Stadt Trier, die vom Sperrgebiet nicht erfassten Ortsgemeinden im Kreis Cochem-Zell, der nördlich der B 41 gelegene Teil des Kreises Birkenfeld und einige nördliche Ortsgemeinden des Kreises Mainz-Bingen. Transporte aus dem Sperrgebiet heraus sind verboten. Jeweils innerhalb eines Sperr- oder Beobachtungsgebietes können Tiere transportiert werden, ebenso in einer Richtung: vom Beobachtungs- ins Sperrgebiet.
Die Blauzungenkrankheit ist eine nicht ansteckende, von Stechmücken der Gattung Culicoides übertragene Infektionskrankheit, an der vor allem Schafe erkranken und sterben können. Rinder können ein Reservoir für diesen Erreger sein, ohne selbst zu erkranken. Die Seuche ist bisher nur in den warmen Ländern südlich des 44. Breitengrades aufgetreten und wurde in Deutschland noch nie nachgewiesen. Die Inkubationszeit beträgt drei bis sieben Tage. Die Seuche äußert sich mit Fieber, Apathie, geröteten und geschwollenen Mundschleimhäuten und starkem Speichelfluss. Acht bis zehn Tage nach der Infektion können die Tiere sterben. Die typischerweise auftretende Blaufärbung der Zunge hat der Krankheit ihren Namen gegeben.
In Einzelfragen sind für die Tierhalter die zuständigen Kreise und kreisfreien Städte Ansprechpartner.
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Tieseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 18.8.2006kann nachfolgend heruntergeladen werden.