Verband mahnt 1:1 Umsetzung an
Die bereits lang erwartete Entscheidung der Kommission ist endlich im Amtsblatt erschienen. Danach ist es eu-rechtlich (!) möglich, Wiederkäuer aus der 20-km-Zone nicht nur in das Inland, sondern auch in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer zu verbringen. Das Herkunfts- und das Bestimmungsland müssen sich auf die Regeln für den Versand verständigt haben. Die hierfür vereinbarten tierseuchenrechtlichen Anforderungen dürfen nicht geringer sein als die, die gemäß Entscheidung 2005/393/EG für das Verbringen aus der 150-km-Sperrzone in das freie Gebiet gelten. Somit ist eine Gleichbehandlung des Verbringens von Wiederkäuern aus der 20-km-Zone mit dem aus der 150-km-Zone erreicht worden, sofern die Bestimmungsländer für die Verbringung oder den Export keine weitergehenden Anforderungen als die Bestätigung des Freiseins von BT durch einen direkten oder indirekten Erregernachweis stellen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der von Bundesminister Horst Seehofer immer wieder gemachten Aus- und Zusage der 1:1 Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland muss dies nun endlich auch für nationale Verbringungen gelten.
Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Vieh- und Fleischhandelsbundes e. V. Patrick Steinke erklärte hierzu:
Wir werden – nicht nur in diesem Fall – den Bundesminister an seinen Taten und nicht an seinen Worten messen.
Für die Transitregelung (Art. 6) entfällt der Genehmigungsvorbehalt durch die zuständigen Behörden des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaates. Somit können andere Mitgliedstaaten eine Ausfuhr von Wiederkäuern aus der 20-km-Zone in Drittländer nicht blockieren.
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Mit der einer weiteren Entscheidung der Kommission wird die Gebietskulisse für Deutschland angepasst.
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