Aussetzungder Temperaturregelung, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehen ist, eingesetzt.
In dem Schreiben heißt es:
Anforderungendes Anhang I Kapitel VI Nr. 3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unberücksichtigt bleiben sollten und zunächst
ausgesetztwerden müssen, bis die Kommission ihrer Verpflichtung nach Ziffer 3.5. nachgekommen ist. Nach der Erfüllung der Verpflichtung der Kommission muss dann noch eine Übergangszeit von mindestens 18 Monaten, wie dies ursprünglich in der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehen war, vorgesehen sein.
…
Da die Zeit bis zum 5. Januar 2007 drängt und wir eine bundeseinheitliche Verfahrensweise als notwendig ansehen, darf ich Sie bitten, sich baldmöglichst mit den zuständigen der Behörden der Bundesländer in Verbindung zu setzen, damit unsere Mitgliedsunternehmen auch nach dem 5. Januar 2007 noch transportieren können.