Titel I - Allgemeine Bemerkungen, Abschnitt A:
Das Herstellen und Ausfüllen von Ausfuhranmeldungen mit Vordruck 0733 in einem Arbeitsgang mittels Datenverarbeitungsanlagen unter Verzicht auf die Rückseite des Exemplars Nr. 3 ist nun zulässig. Die Verwendung der Exemplare 2 bzw. 7 als Meldung für die Intrahandelsstatistik ist nicht mehr zulässig (Anmeldung IN bzw. INT).
Titel II – Bemerkungen zu den einzelnen Feldern:
Abschnitt I – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand:
Felder Nrn. 20 (Lieferbedingung) und 29 (Ausgangszollstelle):
Die Wertgrenze von 2.500,- Euro ist entfallen, so dass die Felder 20 und 29 grundsätzlich auszufüllen sind.
Feld Nr. 34a (Ursprungslandcode): Feld Nr. 34a braucht nicht mehr ausgefüllt zu werden.
Feld Nr. 34b: Es ist weiterhin das Ursprungsbundesland oder, sofern es sich um Waren mit ausländischem Ursprung handelt, die Schlüsselzahl
99anzugeben.
Abschnitt III – Förmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr):
Feld Nr. 34a (Ursprungslandcode): Bei der (Wieder-) Einfuhr von Waren mit Gemeinschaftsursprung ist der Code
EUanzugeben. Dieser Code ist jedoch nicht bei der Angabe des Versendungs-/Ausfuhr- bzw. Bestimmungslandes zu verwenden.
Abschnitt I und III – Förmlichkeiten bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand sowie der Bestimmung (Eingang/Einfuhr):
Felder Nrn. 8 – nur Bestimmung - (Empfänger), 14 (Anmelder/Vertreter) und 40
(Summarische Anmeldung/Vorpapier):
Entsprechend der VO (EG) Nr. 2286/2003 vom 18. Dezember 2003 wurden für diese Felder
sogenannte
besondere Vermerkeaufgenommen. Wenn z.B. Anmelder und Ausführer identisch sind, ist
Ausführer – 00400anzugeben. Die sonstigen besonderen Vermerke sind dagegen grundsätzlich im Feld Nr. 44 zu machen.
Auf einzelne Änderungen in den Anhängen 1 A (Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik), Anhang 1 B (Währungscodes) und Anhang 4
(Dienststellenschlüssel) sowie dem Anhang 3 (Art des Geschäfts) wird hingewiesen.
Anhang 8 (Art der Packstücke): Die Verpackungscodes standen zuvor im Anhang 9. Die Liste der Verpackungscodes wurde entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 148 vom 11. Juni 2005 geändert.