Einstündige Ruhepausen und Gesamtbeförderungszeitraum
Das BMELV teilt uns folgendes mit:
Nach der Systematik der aufgeführten Beförderungsdauer und Ruhezeiten in diesem Kapitel handelt es sich bei der sog. 14-1-14- Regelung um eine Höchstbeförderungszeit von max. 29 Stunden, so dass längere Ruhepausen als 1 Stunde zu Lasten der zulässigen Gesamtbeförderungszeit von 29 Stunden anzurechnen sind.
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