EU-Kommission lehnt deutsche Regelung zur Mauterstattung ab
Der für die EU-Verkehrspolitik zuständige Vizepräsident der KOM Jacques Barrot erklärte:
Ich begrüße die erfolgreiche Einführung des deutschen Mautsystems. Die EU befürwortet die Erhebung von Straßenbenutzungsentgelten für Lastkraftwagen. Mit der vorgeschlagenen Differenzierung der Entgelte würden jedoch für deutsche Lkw andere Bedingungen gelten als für ausländische.
In der Presseerklärung der EU-Kommission heißt es:
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 haben die deutschen Behörden ein streckenbezogenes Entgelt für die Benutzung von Autobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge eingeführt, das im Durchschnitt 12,4 Cent/km beträgt. Sie beabsichtigen, den Mautsatz auf 15 Cent/km anzuheben und gleichzeitig ein Mauterstattungssystem einzuführen, das Kraftverkehrsunternehmern einen Ausgleich für die Erhöhung bieten soll. Die Erstattung ist jedoch von der Zahlung von Mineralölsteuer in einer bestimmten Höhe in Deutschland abhängig. Gegen den Nachweis der Entrichtung von 8,6 Cent/km Mineralölsteuer in Deutschland würden 2,6 Cent/km Maut erstattet.
Das Mautsystem als solches wird von der KOM unterstützt. Ein streckenbezogenes Benutzungsentgelt führt zu einer kostengerechteren Nutzung der Verkehrsinfrastruktur, die ein wichtiges Ziel der EU-Verkehrspolitik darstellt. Darüber hinaus führt die Umstellung von einer zeit- auf eine streckengebundene Autobahnmaut dazu, dass kurze Strecken billiger, lange Strecken dagegen teurer werden. Auf solchen Langstrecken können weniger umweltbelastende Verkehrsträger eine Alternative zur Straße bieten.
In der Entscheidung der Kommission wird daher nicht die Maut an sich abgelehnt, sondern das Mauterstattungssystem in der von den Behörden vorgesehenen Form, da es eine Ungleichbehandlung ausländischer Lastkraftwagen beinhaltet.
Die Kommission stellt fest, dass die Verknüpfung der Mautermäßigung mit der Höhe der in Deutschland entrichteten Verbrauchssteuern eine unterschiedliche Behandlung von in Deutschland und im Ausland tankenden Verkehrsunternehmern zur Folge haben würde. Die Kommission betrachtet diese Ungleichbehandlung als sachlich nicht gerechtfertigt, da alle Verkehrsunternehmer, die Bundesautobahnen nutzen, sich objektiv in derselben Lage befinden. Ein Verkehrsunternehmer, der Bundesautobahnen befährt und im Ausland tankt, benutzt die deutsche Straßeninfrastruktur in genau derselben Weise wie ein in Deutschland tankender Verkehrsunternehmer. Natürlich stammt ersterer häufiger aus einem anderen Mitgliedstaat, so dass ausländische Kraftverkehrsunternehmer de facto diskriminiert werden. Die Maßnahme verstößt somit gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von EU-Bürgern. Ferner haben die deutschen Behörden die Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.