Exporterstattungen: T5 - EU-Kommission unterstützt Ansicht des Verbandes
Die EU-Kommission hat in einem Schreiben an das polnische Landwirtschaftsministerium die Auffassung des BVVF bestätigt:
Hiernach kann die Veterinärbehörde an der Ausfuhrstelle (exit point
) - in diesem Fall in Polen - zwar Anmerkungen auf dem T5 machen, wenn sie der Auffassung ist, dass Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegen, sie muss aber das T5 an die zuständige Zahlstelle zurücksenden.
Der BVVF hatte in Gesprächen mit der Kommission und der U.E.C.B.V. immer auf die Problematik der Nichtzurücksendung des T5 hingewiesen und die nunmehr bestätigte Auffassung vertreten.
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