Ab dem 15. November 2007 kann die zuständige Behörde beschließen, dass der amtliche Tierarzt in bestimmten Schlachthöfen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse ermittelt werden, während der Fleischuntersuchung nicht jederzeit anwesend sein muss. In solchen Fällen hat ein amtlicher Fachassistent die Fleischuntersuchung durchzuführen, was zu einer Verringerung der finanziellen Belastung für Betriebe mit geringem Durchsatz beitragen könnte.
Die Kriterien für solche Ausnahmeregelungen sollten auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt werden. Insbesondere erfüllen Betriebe mit nicht durchgehender Schlachtung eine soziale und wirtschaftliche Funktion in ländlichen Gemeinden. Daher sollte es möglich sein, dass diese Betriebe solche Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, sofern sie die rechtlichen und hygienischen Anforderungen erfüllen.
Dies sieht die im Amtsblatt der EU vom 25. Oktober 2007 veröffentlichte Verordnung (EG) Nr. 1244/2207 vor.
Der Hauptgeschäftsführer des BVVF, Rechtsanwalt Patrick Steinke, erklärte hierzu: Die EU kommt damit einer jahrzehnte alten Forderung des Verbandes nach. Nun ist es an den betroffenen Betrieben, Gespräche mit den Behörden zu führen, damit von der Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wird. Der Verband steht für diese Gespräche gerne zur Verfügung.