Klassische Schweinepest in NRW: Entsorgung von Tierkörpern und Tierkörperteilen aus NRW
Wie uns das MUNLV mitteilt, gilt für die Entsorgung von Tierkörpern und Tierkörperteilen in NRW Folgendes:
- Tierkörperteile können innerhalb eines Kompartiments gesammelt und zu einer Entsorgungseinrichtung innerhalb des Kompartimentes transportiert werden, ohne dass für diese Fahrzeuge die 3-tägige
Residenzpflicht
gilt. Sind Tierkörper zu einer Entsorgungseinrichtung außerhalb eines Kompartimentes zu transportieren, so können die Tierkörper zu einer Sammelstelle innerhalb des Kompartimentes transportiert werden und von dort mit einem separaten Fahrzeug, das keinen Kontakt zu den Sammelfahrzeugen gehabt haben darf, in eine Entsorgungseinrichtung außerhalb des Kompartimentes transportiert werden. Diese Regelung betrifft insbesondere die Anlage SNP in Belm-Icker. Zur Umsetzung dieser Rahmenbedingungen hat das Unternehmen das beigefügte Hygienekonzept für die Sammelstelle Lohne beigefügt.
- Nach der Entscheidung 2006/274/EG dürfen Fahrzeuge, die Futter, Dung, Tierkörper oder Tierkörperteile transportieren und dabei Schweine haltende Betriebe anfahren, das Land NRW nur nach Reinigung und Desinfektion sowie 3-tägiger Residenzpflicht im Lande verlassen.
- Nach Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/89/EG handelt es sich bei einem Schlachthof aber ausdrücklich nicht um einen Schweine haltenden Betrieb. Insofern ist es bei der bestehenden Rechtslage möglich, dass Schlachtabfälle in Schlachthöfen in NRW abgeholt werden und ohne weiteren Kontakt des Fahrzeugs zu Schweine haltenden Betrieben auch in Entsorgungseinrichtungen außerhalb des Landes transportiert werden können.