Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit
Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot für den Transport von Frischfleisch und Lebendvieh -.
Bescheinigung gemäß Abschnitt II Nr. 1b und Nr. 2 Vwv-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 7
Ausnahmen in der Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft
das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen ab 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen (ohne Gewichtbeschränkung) mit Anhänger gilt nicht,
am Samstag, den 8. Juli 2006 gilt für Lastkraftwagen ab 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen (ohne Gewichtbeschränkung) mit Anhänger die Ferienreiseverordnung nicht.