Unter Bezugnahme auf die neue Situation der Schweinepest im Gebiet von Borken hat sich heute der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit mit der Angele-genheit befasst.
Das Ergebnis ist wie folgt:
1. Die Entscheidung 2006/328/EG der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2006/274/EG über bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Deutschland gilt wie vorgesehen bis zum 15. Mai 2006 unverändert fort. Mit Wirkung vom 16. Mai 2006 entfallen dann die darin für Deutschland außerhalb von Nordrhein-Westfalen aufgeführten Maßnahmen.
2. Der Ständige Ausschuss hat heute die anliegende Entscheidung angenommen, die am 15. Mai 2006 von der Kommission notifiziert werden und die Entscheidung 2006/274/EG ablösen wird. Deutschland hat sich verpflichtet, im Vorgriff die darin aufgeführten Regelungen unverzüglich umzusetzen.
3. Für die Länder außerhalb von Nordrhein-Westfalen gilt, dass Betriebe, die Schweine seit dem 15. Januar 2006 aus Nordrhein-Westfalen bezogen haben, keine Schweine in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versenden dürfen.
4. Innerhalb von Nordrhein-Westfalen gelten differenzierte Verbringungsbeschränkungen unterteilt in die Gebiet der Regierungsbezirke Münster, Düsseldorf und Arnsberg sowie die Regierungsbezirke Detmold und Köln.