Maßnahmen zur Biosicherheit in schweinehaltenden Betrieben
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat teilt uns soeben wie folgt mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Hausschweinebestände ist mit allen Mitteln zu verhindern. Landwirtinnen und Landwirte können einen wichtigen Beitrag leisten, um ihre Bestände zu schützen. Dafür ist die Biosicherheit entscheidend. Alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter in Hessen sollten die Biosicherheitsmaßnahmen in Ihrem Betrieb überprüfen. Der beiliegende Flyer Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können
des BMEL, bietet eine gute Handlungshilfe, die geltenden Vorgaben nach der Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen.
Für Verbringungen in der infizierten Zone gelten zusätzliche Vorgaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Diese zusätzlichen Anforderungen können dem ebenfalls angefügten Merkblatt Schweinehaltungen in der infizierten Zone ASP – Voraussetzungen zur Schlachtung
der Task Force Tierseuchenbekämpfung entnommen werden.
In schweinehaltenden Betrieben in der infizierten Zone gelten darüber hinaus die angeordneten Maßnahmen aus den jeweils aktuellen Allgemeinverfügungen. Diese sind in den betroffenen Betrieben zwingend umzusetzen.
Aber auch in nicht reglementierten Gebieten sollten aufgrund der aktuellen Seuchenlage, zusätzlich zu den Vorgaben nach der Schweinehaltungshygieneverordnung, in jeder Schweinehaltung (auch in Kleinstbetrieben) nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Der direkte oder indirekte Kontakt zwischen in anderen Betrieben gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen muss vermieden werden.
- Angemessene Hygienemaßnahmen sollten im Betrieb umgesetzt werden (z.B. Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden).
- Neben der Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen, sollte am Eingang zu den Stallungen möglichst auch das Waschen und die Desinfektion der Hände möglich sein.
- Futter, Beschäftigungsmaterial und Einstreu sind so zu lagern, dass der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Wildschweine, vermieden wird.
- Kadaver werden vor äußeren Einflüssen geschützt gelagert.
- Das Betreten des Betriebes durch unbefugte Personen wird wirkungsvoll verhindert, z.B. durch schließen der Zu- und Ausfahrten zu dem Betriebsgelände.
- Führen von Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden.
- Sofern betriebsfremde Personen den Stall betreten müssen, sollte Ihnen betriebseigene (Einmal-)Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden.
- Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen.
Nur durch die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen können Hausschweine vor einer Infektion mit dem Virus der ASP geschützt werden. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Schweine genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch eine Tierärztin / einen Tierarzt abgeklärt werden. Bei Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest hindeuten können (z. B. hohes Fieber, ungeklärte Todesfälle), ist unverzüglich die für die Tierhaltung zuständige Veterinärbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu kontaktieren. Außerdem sollten alle in dem Betrieb tätigen Personen, inklusive Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter vor dem Beginn der Tätigkeit in hessischen Betrieben darauf hingewiesen werden, dass Speisereste auf keinen Fall an Schweine verfüttert werden dürfen.