Fleischgesetz im Bundesrat verabschiedet
Bei Schweinen erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf den Muskelfleischanteil. Eine Verpflichtung, den Muskelfleischanteil bei Schweinen einzeltierbezogen auf der Schlachtabrechnung anzugeben, wie vom landwirtschaftlichen Berufsstand gefordert, gibt es nicht. Das neue Fleischgesetz löst mit seinem Inkrafttreten das bisherige Vieh- und Fleischgesetz ab, das zuletzt im Jahr 1977 substantiell überarbeitet worden war. Seither hat sich die Struktur der Fleischwirtschaft sowie der Vermarktung von Schlachttieren und Fleisch stark gewandelt. So wurden mit dem neuen Fleischgesetz sämtliche Regelungen über die Lebendvermarktung von Schlachttieren gestrichen, da die früher übliche Lebendvermarktung mittlerweile nahezu vollständig aufgegeben worden ist und Rinder und Schweine fast ausschließlich nur noch nach Schlachtgewicht oder nach Schlachtgewicht und Handelsklasse abgerechnet werden. Auch die Bestimmungen über Fleischgroßmärkte und Fleischmärkte fallen weg. Neu in das Fleischgesetz aufgenommen wurden dagegen Bestimmungen über die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern. Damit soll der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass die Klassifizierung kaum noch von den Schlachtbetrieben selbst, sondern überwiegend durch eigenständige Klassifizierungsunternehmen vorgenommen wird.