Neuregelung für Saisonarbeitskräfte schafft Planungssicherheit für die Landwirte
Bundeslandwirtschaftsministerin stellt neues Konzept im Kabinett vor – Regelungen gelten ab dem 16. Juni bis Jahresende
Um die Ernten auch in der Corona-Pandemie zu sichern und gleichzeitig den Gesundheitsschutz zu gewährleisten, hatte die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, gemeinsam mit dem Bundesinnenminister und unter Einbeziehung des Robert-Koch-Instituts Anfang April einen verantwortungsvollen Korridor zur Einreise von Saisonarbeitern geschaffen. Im April und Mai durften jeweils 40.000 Saisonarbeitskräfte unter strengen Auflagen einreisen. Ende Mai wurde die Regelung bis zum 15. Juni verlängert. Bisher sind circa 39.000 Saisonarbeitskräfte eingereist.
Weiterhin, bis in den Herbst hinein, sind die Landwirte bei Ernte- und Pflanzarbeiten auf die Unterstützung ausländischer Fachkräfte angewiesen. Die Bundesministerin hat deshalb heute im Kabinett eine Neufassung des Konzeptpapiers vorgestellt. Erarbeitet wurde es in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen sowie den Wegfall von Beschränkungen bei der Einreise. Die neuen Regelungen treten zum 16. Juni in Kraft und gelten erst einmal bis zum 31. Dezember. Vorbehaltlich aktueller Änderungen des Pandemiegeschehens.
Dazu erklärt Bundesministerin Julia Klöckner: Die Bedeutung regionaler Lebensmittel ist für die Verbraucherinnen und Verbraucher gestiegen. Aber Nahrungsmittel säen und ernten sich nicht von selbst. Landwirte sind deshalb auf saisonale, professionelle Hilfe angewiesen – sonst müssten unsere Nahrungsmittelimporte weiter steigen. Unser Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse liegt lediglich bei unter 40 Prozent. Mit dem neuen Konzept schaffen wir langfristige Planungssicherheit für unsere Landwirte und eine gute Versorgung für unsere Verbraucher. Bis zum Jahresende können Landwirte zusätzliche Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland beschäftigen. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung klarer Regeln. Nach wie vor hat der bestmögliche Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beteiligten für uns Priorität. Nur so ist verantwortungsvolles Wirtschaften in Zeiten der Pandemie möglich. Dass unsere Bauern weiter ernten und säen können, ist im Sinne von uns allen.
Die wichtigsten Punkte aus dem Konzeptpapier:
Das gesamte Konzeptpapier finden Sie hier:
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/_Landwirtschaft/konzept-saisonarbeitskraefte-corona-200610.html
I. Erleichterte An- und Abreise:
- Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landwegmöglich.
- Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.
II. Strenger Infektionsschutz im Betrieb:
- In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz:
Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten
. - Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
- Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander sowenig wie möglich in Kontakt kommenund die notwendigen Abstände eingehalten werden können.
- Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Metereingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
- Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
- Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.
- Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringungder Saisonarbeitskräfte ergeben sich für die Betriebe aus der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: www.svlfg.de/corona-saisonarbeit (Informationen für Unternehmer).
III. Meldung und Kontrolle vor Ort:
- Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde an.
- Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden.
IV. Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall:
- Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.
- Im Infektionsfalllegt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt
- Die Daten sind vier Wochen nach Abreisezu vernichten.
V. Geltungsdauer
- Die Regelungen gelten vom Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020.
- Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.
Quelle: Presseerklärung Nummer 94 vom 10. Juni 2020