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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.

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NRW: Blauzungenkrankheit nun in 238 Betrieben

Die Zahl der Betriebe, in denen die Blauzungenkrankheit ausgebrochen ist, ist auf 238 gestiegen. Betroffen sind 148 rinderhaltende und 90 schaf- und ziegenhaltende Betriebe. Damit ist in 32 von 54 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW die Krankheit nachgewiesen. Neben Haustieren sind auch Wildtiere betroffen: ein wildlebendes Mufflon und ein Wisent in einem Wildpark waren erkrankt.
Die Erkrankung wird durch das Blauzungenvirus (Serotyp 8) ausgelöst. Sie wird durch Mücken übertragen und nicht durch Kontakte zwischen den Tieren. Die Mücken nehmen das Virus beim Stechen erkrankter Tieren auf und geben es dann an gesunde Tier weiter, wenn sie diese stechen. Solange das milde Herbstwetter anhält und die Mücken fliegen können, ist mit weiteren Krankheitsfällen zu rechnen.
Bei Schafen und Rindern verursacht der Erreger Veränderungen an den Schleimhäuten von Maul und Nase sowie Fieber. Diese klinischen Erscheinungen heilen meistens nach etwa zwei Wochen wieder ab, es kommt vereinzelt aber auch zu schweren Erkrankungen und Todesfällen. Für Menschen ist die Blauzungenkrankheit nicht gefährlich. Daher ist der Verzehr von Fleisch- und Milchprodukten bedenkenlos möglich.

Zum Schutz gegen eine Verbreitung des Blauzungenvirus über erkrankte Tiere in Gebiete mit gesunder Mückenpopulation sind Gefährdungs- und Beobachtungsgebiete eingerichtet worden.

Zum Gefährdungsgebiet (20-Kilometer-Zone) gehören:

Der gesamte Regierungsbezirk Köln sowie im Regierungsbezirk Düsseldorf die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen, Mönchengladbach, Wuppertal, Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mülheim, Oberhausen und Essen, die Kreise Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel sowie im Kreis Kleve die Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und die Gemeinden Issum, Kerken, Rheurdt, Wachtendonk und Weeze;

im Regierungsbezirk Arnsberg die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne, der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Märkische Kreis, der Kreis Soest und der Kreis Unna sowie im Hochsauerlandkreis die Städte Arnsberg, Brilon und Marsberg, im Kreis Olpe die Städte Attendorn, Drolshagen, Lennestadt und Olpe und die Gemeinden Kirchhundem und Wenden und im Kreis Siegen-Wittgenstein die Städte Freudenberg, Kreuztal, Siegen, Baad Laasphe, Netphen und Hilchenbach sowie die Gemeinden Neunkirchen, Burbach, Wilnsdorf und Erndtebrück;

im Regierungsbezirk Münster die kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Münster, der Kreis Recklinghausen sowie im Kreis Borken die Gemeinde Raesfeld, im Kreis Coesfeld die Städte Dülmen, Lüdinghausen und Olfen und die Gemeinden Ascheberg, Havixbeck, Nordkirchen, Nottuln und Senden und im Kreis Warendorf die Städte Ahlen, Beckum, Drensteinfurt und Sendenhorst;

im Regierungsbezirk Detmold der Kreis Höxter sowie im Kreis Lippe die Städte Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde und Schieder-Schwalenberg und die Gemeinden Augustdorf und Schlangen und im Kreis Paderborn die Städte Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Büren, Lichtenau, Paderborn und Salzkotten und die Gemeinden Altenbeken und Borchen.

Teile von Hessen und Rheinland-Pfalz sind ebenfalls betroffen.

Rinder, Schafe und Ziegen und andere Wiederkäuer dürfen innerhalb dieses Gebietes nur transportiert werden, wenn sie frei von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit, das heißt gesund, sind und der Transport zuvor beim zuständigen Veterinäramt angezeigt wurde.


Das Beobachtungsgebiet umfasst weiterhin ganz Nordrhein-Westfalen. Hier gibt es 25.392 Betriebe mit insgesamt 1.226.221 Wiederkäuern. Innerhalb dieses Restriktionsgebietes ist der Transport der Tiere ohne Einschränkungen erlaubt. Transporte in Gebiete außerhalb von NRW sind nur möglich, wenn die Tiere unmittelbar zur Schlachtung gefahren werden oder vorher untersucht und mit Insektiziden behandelt wurden.

Die Nachbarstaaten Belgien und Niederlande, Luxemburg und Frankreich haben ebenfalls gefährdete Gebiet und Beobachtungsgebiete eingerichtet, weil auch dort die Krankheit festgestellt wurde.

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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts- ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>>
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Die Jahrestagung der U.E.C.B.V. fand gemeinsam mit der Bundestagung vom 3. bis 6. September 2015 in Düsseldorf statt.

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