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Presseinformation des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Klöckner: Wirksame Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration - Isofluran-Verordnung im Bundeskabinett
Landwirte sollen Vollnarkose selbst durchführen können – Voraussetzung ist die Erlangung eines Sachkundenachweises

Das Bundeskabinett hat sich heute mit dem vorgelegten Verordnungsentwurf der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration befasst. Der Gesetzgeber hatte vergangenes Jahr beschlossen, die Übergangsfrist für die betäubungslose Ferkelkastration um zwei Jahre zu verlängern.

Bundesministerin Klöckner betont: Mir ist es wichtig, bereits jetzt in der Übergangsfrist Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zu schaffen. Nach der Entscheidung von Bundestag und Bundesrat habe ich daher rasch reagiert und die Isofluran-Verordnung vorangebracht, mit der sich heute das Bundeskabinett befasst hat. Nach ihrem Inkrafttreten wird es den Landwirten möglich sein, die Vollnarkose zur wirksamen Schmerzausschaltung mit diesem Mittel selbst durchzuführen. Voraussetzung dafür ist ein Sachkundenachweis, der sowohl eine theoretische wie praktische Prüfung umfasst. Das ist im Sinne des Tierwohls und des Tierschutzes.

Daneben bringen wir auch die Jungebermast und die Impfung gegen Ebergeruch voran. Neben der Vollnarkose mit Isofluran sind das weitere Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration. Denn klar ist: Eine weitere Verlängerung wird es mit mir nicht geben. Ab Jahresbeginn 2021 werden wir in Deutschland mit die schärfsten Regelungen haben, Vorreiter sein.

Hintergrund:

Die Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen (FerkBetSachkV) ermöglicht die Durchführung der Vollnarkose mit Isofluran durch den Landwirt oder andere sachkundige Personen.

Das sieht die Verordnung konkret vor:

Um den Sachkundenachweis zu erlangen, müssen zunächst Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Hierzu gehören:Vollendung des 18. Lebensjahres

  • erforderliche Zuverlässigkeit
  • einschlägige Berufsausbildung bzw. ein einschlägiges Studium oder berufliche Erfahrung im Umgang mit Ferkeln

Zudem sieht die Verordnung folgende Voraussetzungen zur Erlangung des Nachweises vor:

  • einen theoretischen Lehrgang
  • eine theoretische Prüfung im Anschluss an den Lehrgang
  • eine Praxisphase unter Anleitung eines fachkundigen Tierarztes im Anschluss an den theoretischen Teil
  • eine praktische Prüfung im Anschluss an die Praxisphase

Zum weiteren Zeitplan:

Die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag zugeleitet und soll in der zweiten Jahreshälfte 2019 in Kraft treten.

 

Wie fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration?

Grundsätzlich unterstützt und forciert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Anwendung der Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration durch vielfältige Maßnahmen:

  • Bereits Ende November 2018 hat Bundesministerin Klöckner die Schlacht- und Verarbeitungswirtschaft sowie den Einzelhandel im Rahmen eines Runden Tisches dazu gedrängt, alle drei Alternativen zu akzeptieren und entsprechend gemästete Tiere aufzunehmen und zu vermarkten.
  • Ebenfalls Ende November hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Narkosemittel Isofluran für die Anwendung bei der Ferkelkastration zugelassen. Damit ist dieses Arzneimittel auch ohne Umwidmung durch den Tierarzt anwendbar;
  • Haushaltsmittel für die Unterstützung von Ferkelerzeugern zur Beschaffung von Narkosegeräten stehen zur Verfügung, die dazu erforderlichen Fördergrundsätze werden derzeit erarbeitet;
  • Im laufenden Jahr (2019) und im Jahr 2020 sind Informationspakete geplant, um sicherzustellen, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher sachlich über die tierschutzrelevanten Fragestellungen in der Sauenhaltung und der Schweinemast – insbesondere zu den Alternativen zur Ferkelkastration - informieren können.

Quelle: BMEL Presseerklärung Nummer 93 vom 8. Mai 2019


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