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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.

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Rheinland-Pfalz: Blauzungenkrankheit Nachweis von BTV-Genom des Serotyps 3

Das MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT teilt uns soeben (Gz.: 6230-0012#2023/0002) wie folgt mit:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen mitteilen, dass heute in einer Blutprobe einer Kuh durch molekularbiologische Untersuchungen BTV-Genom des Serotyps 3 nachgewiesen wurde.

 

Bei dem vorliegenden Fall handelt es sich um den ersten, vom nationalen Referenzlabor bestätigten, Fall des Nachweises von BTV-3-Genom in Rheinland-Pfalz, hier im Landkreis Bitburg-Prüm.

 

Mit der Bestätigung des ersten Falls der Blauzungenkrankheit, verursacht vom Serotyp 3, in Rheinland-Pfalz am 08.05.2024 sind in Rheinland-Pfalz die Bedingungen für den Status frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) nicht mehr gegeben. Damit gilt RP nicht länger als BTV-frei.

 

Dies hat zur Folge, dass Tiere empfänglicher Arten aus RP in Bezug auf BTV den einschlägigen Verbringungsbeschränkungen, die sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 und in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ergeben, unterliegen.

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen haben den Status frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) bereits seit Ende letzten Jahres verloren.

Innerhalb dieser Länder und jetzt neu RP gelten keine Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Arten.

Gleichwohl möchte ich auf die allg. Anforderungen an das Verbringen von Tieren gemäß Artikel 124 und Artikel 125 der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL) aufmerksam machen.

Der Unternehmer/Tierhalter hat geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verbringung gehaltener Landtiere denGesundheitsstatus am Bestimmungsort in Bezug auf die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe d (dazu zählt auch die Blauzungenkrankheit) nicht gefährdet, d.h. von der Blauzungenkrankheit betroffene kranke Tiere dürfen nicht in andere gesunde Bestände verbracht werden, um diese nicht zu gefährden. Gleiches gilt für die Beförderung gemäß Artikel 125.

Die anderen Bundesländer (außer NRW, NI, HB und RP) gelten zzt. noch als BTV frei und haben damit den Status frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24).

Schließlich möchte ich auf folgenden Link der EU zur Blauzungenkrankheit hinweisen:

food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/surveillance-eradication-programmes-and-disease-free-status/bluetongue_en

Hier finden Sie unter Movements within the EU die entsprechenden Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Blauzungenkrankheit.

Wer sich jetzt über weitere Verbringungen näher informieren möchte, bitte ich auf den Homepages des LANUV (NRW) oder des LAVES (NI) zur Blauzungenkrankheit nachzulesen. Wir werden in Kürze Informationsmaterial und Vordrucke zur Verfügung stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 


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