Rheinland-Pfalz: Erläuterungen zur neuen
Verordnung
Unter der mehrfach genannten 3-fach Behandlung mit Insektiziden ist nicht die dreimalige Behandlung der Tiere zu verstehen, sondern jeweils einmalig die Behandlung des Abgabebestandes (Stallungen/Standorte), der empfänglichen Tiere und des Transportfahrzeugs.
Der Entwurf für eine Tierärztliche Bescheinigung über die vorgeschriebenen Untersuchungen findet sich auf der letzten Seite des Dokumentes. Die Kosten der tierärztlichen klinischen Untersuchungen (zu Handelszwecken) hat der Tierhalter zu tragen. Die Freiheit von klinischen Erscheinungen der Blauzungenkrankheit des Bestandes bei der Verbringung von Schlachttieren aus der 150- km Zone bescheinigt der Landwirt selbst. Hier ist keine tierärztliche klinische Untersuchung erforderlich. Ich weise in diesem Zusammenhang nochmals auf die Cross-Compliance-Relevanz der Anzeige eines Verdachts auf Blauzungenkrankheit durch den Tierhalter hin.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
gez. Dr. Birgit Straubinger