Schweinepest in NRW
(1) Das Verbringen von Schweinen aus Schweine haltenden Betrieben oder in Schweine haltende Betriebe, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schweine von außerhalb Nordrhein-Westfalens nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf Hauptverkehrsstraßen oder auf Schienenwegen zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte verbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen ferner Schweine aus Schweine haltenden Be-trieben, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind,
1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schla-chtstätte,
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur Schlachtung in eine außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Schlachtstätte
verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen von Schla-chtschweinen nach Satz 1 Nr. 1 untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-chenbekämpfung erforderlich ist.
Das Verbringungsverbot gilt zunächst für einen Zeitraum von 10 Tagen.
Die Eilverordnung ist heute veröffentlicht worden und tritt damit am Donnerstag, den 30.03.2006 um 0.00 Uhr in Kraft.
Die Entscheidung sowie die Verordnung können bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.