Schweinepest: Lockerung der Schutzmaßnahmen
- Die
Residenzpflicht
für Schweine in Herkunftsbestand wird von bisher 45 Tage auf 30 Tage reduziert (dieseSperrfrist
ist auch für das Zustallen von Schweinen in den Bestand einzuhalten). - Mit behördlicher Erlaubnis können Schweine auch aus dem
Kerngebiet
(Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster) in die übrigen Regierungsbezirke des Landes Nordrhein-Westfalen verbracht werden. Die Voraussetzungen hierzu sind jedoch Einhaltung der30 Tage-Residenzpflicht
und klinische Untersuchung nach Kapitel IV (D) (2) des Anhangs zur Entscheidung 2002/106/EG (EG-Diagnosehandbuch
).
Auch gegenüber anderen Bundesländern ist die bisherige
45 Tage-Regelungin eine
30 Tage-Regelungabgemildert worden. Diese Erleichterungen treten jedoch erst nach Notifizierung der EG-Entscheidung in Kraft, da sie gegenüber anderen Eu-Mitgliedstaaten wirksam werden.