Die nachfolgenden Ausführungen beruhen auf dem Stand vom 12. April 2006 11:00 Uhr.
Obwohl die Informationen sorgfältig recherchiert sind, weisen wir darauf hin, dass der Verband keinerlei Haftung für die Vollständigkeit und / oder Richtigkeit übernehmen kann.
Nach § 2 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) vom 10. April 2006 (eBAnz AT 20 2006 V2) ist das Verbringen von Schweinen
1. aus Schweine haltenden Betrieben oder
2. in Schweine haltende Betriebe,
die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind, verboten.
Abweichend hiervon dürfen ab dem 15. April 2006 aus Schweine haltenden Betrieben, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind, Schweine
1. zur unmittelbaren Schlachtung in eine in Nordrhein-Westfalen gelegene Schlachtstätte,
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung in eine außerhalb Nordrhein-Westfalens gelegene Schlachtstätte, soweit
a) die Schweine des Versandbetriebes klinisch nach Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind und
b) die für die Schlachtstätte zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat,…
Kapitel IV Abschnitt D Nr. 3 der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) hat folgenden Wortlaut:
3. Soweit Schweine zu einem Schlachthof, einem Verarbeitungsbetrieb oder an andere Orte verbracht werden sollen, um dort geschlachtet oder getötet zu werden, sind zusätzlich zu den Untersuchungen gemäß Nummer 1 alle Schweine in den Untereinheiten, in denen die zu verbringenden Schweine gehalten werden, auch klinisch zu untersuchen. Im Falle von über 3-4 Monate alten Schweinen umfasst diese Untersuchung bei einer bestimmten Anzahl Schweine auch die Messung der Körpertemperatur.
Es sind mindestens so viele Schweine zu untersuchen, dass in der betreffenden Untereinheit mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Fieberprävalenz von 20 % festgestellt werden kann.
Im Falle von Zuchtsauen oder Ebern müssen jedoch mindestens so viele Schweine untersucht werden, dass in der Untereinheit, in der die zu verbringenden Schweine gehalten werden, mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Fieberprävalenz von 5 % festgestellt werden kann.
4. Soweit Schweine gemäß Nummer 3 geschlachtet oder getötet werden, sind von Schweinen aus jeder Untereinheit, aus der Schweine verbracht wurden, Blutproben für serologische Untersuchungen oder Blut- oder Tonsillenproben für virologische Untersuchungen zu entnehmen.
Dabei sind mindestens so viele Schweine zu untersuchen, dass in jeder Untereinheit mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Seroprävalenz von 10 % festgestellt werden kann.
Im Falle von Zuchtsauen oder Ebern müssen jedoch mindestens so viele Schweine untersucht werden, dass in der Untereinheit, in der die Tiere gehalten wurden, mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Seroprävalenz von 5 % festgestellt werden kann.
Die Anzahl der Proben, die für virologische Untersuchungen zu entnehmen sind, wird von der zuständigen Behörde vorgegeben und trägt den anzuwendenden Methoden, ihrer Sensitivität und der Seuchenlage Rechnung.
Die komplette Entscheidung kann nachfolgend heruntergeladen werden.