Sonntagsfahrverbot: Baden-Württemberg schränkt Handelsfreiheit ein
Von Seiten einiger Mitgliedsunternehmen im Land Baden-Württemberg wurde dem BVVF mitgeteilt, dass das Land Baden-Württemberg grundsätzlich keine Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen möchte. Als Begründung wird von Seiten des zuständigen Hoheitsträgers angeführt, dass im Bundesland Bayern auch keine Ausnahmegenehmigungen erteilt würden.
Dem BVVF liegt jedoch ein Schreiben vor, aus dem sich genau das Gegenteil ergibt!
Der BVVF hatte sich im Dezember 2006 an das in Baden-Württemberg zuständige Innenministerium gewandt und auf die Probleme hingewiesen.
In dem Schreiben heißt es:
Wir sehen daher die nicht unberechtigte Gefahr, dass baden-württembergische Unternehmen nach Bayern abwandern, da hier die Bedingungen wirtschaftsfreundlicher zu sein scheinen und dem Grundgedanken des Tierschutzes eher Rechnung getragen wird:
Insbesondere vor dem Hintergrund des Gedankens des Tierschutzes und der Forderung der Europäischen Union, dass Tiertransporte ohne Verzögerungen zu erfolgen haben, ist die Nichterteilung von Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot nicht nachzuvollziehen.
Auch haben wir darauf hingewiesen, dass nach unserer Auffassung das Verhalten des Landes Baden-Württemberg gegen die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes in der C-350/97 verstößt.
In dem Urteil vom 11. Mai 1999 (!) heißt es:
Nach allem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Artikel 30, 34 und 36 des Vertrages so auszulegen sind, daß sie einen Mitgliedstaat daran hindern, den Straßentransport lebender Schlachttiere zu beschränken, indem sie vorschreiben, daß diese Transporte nur bis zum nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetrieb und nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, daß bei Einhaltung der kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften eine Gesamttransportdauer von 6 Stunden und eine Entfernung von 130 km nicht überschritten wird, wobei die tatsächlich auf der Autobahn zurückgelegten Kilometer nur zur Hälfte bei der Berechnung der Entfernung berücksichtigt werden.
Das Ministerium hat mit Schreiben vom 17. Januar 2007 dem BVVF geantwortet und auf weitere Beratungen auf Bund-Länder-Ebene
verwiesen, die man abwarten
werde.
Dient dies dem Tierschutz? Ist dies wirtschaftfreundlich?
Grund genug für den BVVF erneut an das Ministerium zu schreiben:
Die Argumentation des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist uns bekannt. Sie verkennt allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten: Das Fleisch von am Sonntag transportierten Tieren ist nicht erst am Mittwoch bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern die Tiere werden am Montag Vormittag oder im Laufe des Tages geschlachtet und das Fleisch bzw. die hergestellten Erzeugnisse sind bereits am Montag in den Läden. Dies ist auch gut so.
Woher die erwähnte Ausweitung auf 250 km kommt und worauf diese Zahl basiert ist uns jedoch nicht bekannt, sie scheint willkürlich gegriffen zu sein. Das europäische Recht sieht diese Entfernung jedenfalls nicht vor.
Ihre Einschätzung, dass es keinen Zusammenhang zwischen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Mai 1999 und den deutschen Beschränkungen gibt, ist aufgrund der von Ihnen erörterten Gemengelage
zutreffend, allerdings existiert nach unserer Auffassung ein Zusammenhang mit der Praxis in Baden-Württemberg und der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes und der dem Urteil zugrundeliegenden Praxis: Die Handelsfreiheit der Unternehmen wird eingeschränkt!