Status BVD-seuchenfrei für ganz Rheinland-Pfalz - Tierseuchenrechtliche Verfügung des LUA vom 25.02.2022
Das MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT teilt uns soeben wie folgt mit (Gz.: 104-85 210-6-3/1/2020-3 (alt))
Sehr geehrte Damen und Herren,
das ganze Land Rheinland-Pfalz hat die Anerkennung des Status BVD seuchenfrei
in der Rinderpopulation von der EU-Kommission erhalten. Dies erfolgte mit der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/214 vom 17. Februar 2022 (s. Anlage).
Durch die Anerkennung der BVD-Seuchenfreiheit und zur deren Aufrechterhaltung ist für das gesamte Land Rheinland-Pfalz ein Einstallungsverbot für BVD-geimpfte Tiere zu erlassen. Ferner besteht ein BVD-Impfverbot (mit Ausnahmeregelung) für alle rheinland-pfälzischen Betriebe. Die entsprechendeTierseuchenrechtliche Verfügung des Landesuntersuchungsamtes vom 25.02.2022 ist als Anlage beigefügt. Sie wird heute in den Zeitungen veröffentlich und tritt morgen Samstag, 26.02.2022, in Kraft.
Eine Karte mit dem Stand der BVD-Sanierung in Deutschland ist als Anlage beigefügt (Stand 12/2021). Hier sind die BVD-freien Gebiete in grün und die Gebiete mit BVD-Tilgungsprogramm in rot dargestellt.
Das neue EU-Recht unterscheidet zwischen freien Mitgliedstaaten bzw. Zonen (das können z.B. Bundesländer oder Landkreise sein) und freien Betrieben (diese können auch in nicht-freien Gebieten liegen). Es wird empfohlen, innerdeutsch nur Tiere aus anerkannt freien Betrieben zuzukaufen. Die Rinder aus diesen freien Betrieben dürfen nicht gegen das BVD-Virus geimpft sein, ansonsten würde der zukaufende Betrieb seinen freien Status verlieren! Geimpfte Tiere, die aktuell noch in rheinland-pfälzischen Betrieben stehen, dürfen dort verbleiben, jedoch dürfen sie nicht in andere Betriebe in freien Gebieten (also z.B. innerhalb Rheinland-Pfalz) verbracht werden.
In der EU haben aktuell nur die Mitgliedstaaten Österreich, Finnland, Schweden und Teile Deutschlands (wie in der oben genannten Verordnung (EU) 2022/214 gelistet auf Seite 9/10) den Status frei von BVD. Aus freien Betrieben dieser freien Mitgliedstaaten ist das Verbringen nach Rheinland-Pfalz bezüglich der BVD unter den Bedingungen der Artikel 10 und 11 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2020/688 relativ einfach möglich. Aus nicht freien Betrieben bzw. nicht freien Mitgliedstaaten sind die Vorgaben der Artikel 10 und 11 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2020/688 zu beachten (Untersuchung, Quarantäne). Ferner ist Art. 73 für die Veterinärbescheinigung anzuwenden.
Bisher hat nur Deutschland bestimmte Gebiete seitens der EU für ein BVD-Tilgungsprogramm anerkannt bekommen. Änderungen der BVD-freien Gebiete und Gebiete mit BVD-Tilgungsprogramm sind (jederzeit) möglich. Die jeweils aktuell gültigen Gebietskulissen – auch für andere Tierseuchen, wie z.B. BHV1, Leukose und Brucellose - finden Sie in der der VO (EU) 2021/620 mit ihren Änderungsverordnungen. Eine konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2021/620 dürfte in Kürze auf der EUR-Lex-Internetseite (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02021R0620-20211107&qid=1645773428306) zu finden sein, derzeit liegt nur die letzte Änderungen aus November 2021 konsolidiert vor.
Bitte informieren Sie Ihre Mitglieder entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag