STICHTAG: 1. September 2017: Gesetzliches Abgabeverbot von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit
Bereits im Jahr 2015 haben der Deutsche Vieh- und Fleischhandelsbund e. V. und einige seiner Landesverbände eine freiwillige Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder unterzeichnet.
Der Gesetzgeber hat nun, wie bereits mehrfach angekündigt, gehandelt und mit der Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 5. Juli 2017, Seite 2148) ist es seit dem 1. September 2017 verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben.
Die Ausnahmen hiervon sind sehr eng:
Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres
- nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder
- im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Derr Gesetzestext und die Begründung können bei der Bundesgeschäftsstelle angefordert werden.