Die Frage der automatischen Zusprechung
(Anerkennung) des Befähigungsnachweises für verschiedene Personengruppen war Gegenstand einer schriftlichen Anfrage des Europaabgeordneten Manfred Weber (CSU - PPE-DE ) an die Kommission.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 hat die zuständige EU-Kommissarin Androula Vassiliou wie folgt geantwortet:
…In Anbetracht dieses Sachverhalts wären die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 nur dann hinsichtlich der Ausstellung eines Befähigungsnachweises durch die zuständigen Behörden eingehalten, wenn die Fahrer und Betreuer Lehrgänge abgeschlossen haben, die alle in Anhang IV Nummer 2 der Verordnung aufgeführten Aspekte enthalten, und eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben. …
und weiter:
Der Zeitpunkt, an dem Lehrgang und Prüfung stattfinden, kann im Hinblick auf die Lehrgangsinhalte von Belang sein, die alle in Anhang IV Nummer 2 der Verordnung Nr. 1/2005 aufgeführten Aspekte umfassen müssen.
Dies bedeutet nach unserem Verständnis, dass nur diejenigen Personen, wenn überhaupt, eine automatische Anerkennung
bekommen können, deren Lehrgänge und Prüfungen ab der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 am 5. Januar 2005, beendet wurden, denn vor der Veröffentlichung waren die exakten Bestimmungen und Definitionen der Verordnung nicht bekannt.
Aber auch hier gilt, dass in den Lehrgängen die Inhalte der Verordnung ( alle in Anhang IV Nummer 2 der Verordnung aufgeführten Aspekte
) enthalten sein mußten und der betreffende Personenkreis eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt haben.
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