Tiertransporte: „Klarstellung des BMELV?“
Das BMELV teilt uns u. a. folgendes mit:
Zum Begriff der Beförderung
:
Für das Herausrechnungen der Umlade- und Entladezeit gibt auch der Text der Verordnung … keinerlei Ansatzpunkte, so dass das HZA Hamburg-Jonas im Rahmen seiner Prüfung bei der Berechnung der Beförderungszeit bis auf Weiteres davon ausgeht, dass die Beförderung mit Verladen des ersten Tieres auf dem LKW beginnt und mit Entladung des letzten Tieres vom LKW am Bestimmungsort endet. …
Dem steht jedoch die Aussage des Niedersächsischen Ministers für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Hans-Heinrich Ehlen, entgegen, der uns mitteilt:
Im Übrigen wurde im Sinne einer bundeseinheitlichen Auslegung durch Erlass meines Hauses zum Begriff
Beförderung klarsgestellt, dass dieser das Entladen und das Verladen an Zwischenstationen, nicht jedoch das Beladen am Versandort, umfasst.
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