Verlängerung der Frist zur Übermittlung der Lebensmittelketteninformation
Der Verband hat hier mehrfach eine Ausnutzung der eu-rechtlich möglichen Übergangsfristen gefordert. Der Gesetzgeber ist diesem Ansinnen nachgekommen und hat die Fristen (mit Ausnahme von Geflügel) durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 20. Juni 2006 wie folgt verlängert:
- Schweine: bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007
- Als Haustiere gehaltene Einhufer und Mastkälber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 und
- Rinder, ausgenommen Mastkälber, sowie Schafe und Ziegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009.
Den Verordnungstext können Sie nachfolgend herunterladen: