Vorerst keine Änderung der wegen der Blauzungenkrankheit ausgewiesenen Gebiete in Rheinland-Pfalz
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat gestern in einer Pressemitteilung unter anderem Folgendes erklärt:
Die mit der tierseuchenrechtlichen Anordnung des Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz vom 18. August 2006 ausgewiesenen Sperr- und Beobachtungsgebiete wegen der Blauzungenkrankheit in den Niederlanden gelten weiterhin unverändert. Vorerst werden die Gebiete trotz der weiteren Ausbrüche in Belgien und Nordrhein-Westfalen nicht ausgeweitet. In Rheinland-Pfalz existieren derzeit ein Sperrgebiet und ein Beobachtungsgebiet.
Im Sperrgebiet liegen die Landkreise Ahrweiler, Daun, Bitburg-Prüm, Neuwied, Mayen-Koblenz sowie die Stadt Koblenz. Im Kreis Cochem-Zell von der Verbandsgemeinde Ulmen die Ortsgemeinden Ulmen, Filz und Auderath sowie von der Verbandsgemeinde Kaisersesch die Ortsgemeinden Kalenborn, Urmersbach, Hauroth, Eppenberg, Masburg, Laubach und Müllenbach. Im Beobachtungsgebiet liegen die Landkreise Altenkirchen, Westerwaldkreis, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Hunsrück-Kreis, Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg sowie die Stadt Trier. Ebenso der ganze Kreis Cochem-Zell bis auf die im Sperrgebiet liegenden Ortsgemeinden in den Verbandsgemeinden Ulmen und Kaisersesch. Im Kreis Birkenfeld das Gebiet nördlich der B 41. Im Kreis Mainz Bingen die Ortgemeinden Breitscheid, Bacharach, Oberdiebach und Manubach.
Gegebenenfalls wird sich die Gebietskulisse nach einer erneuten Entscheidung der EU am kommenden Montag ändern.
Damit verhält sich das Bundesland Rheinland-Pfalz nicht all zu wirtschaftsfreundlich, da aus anderen Bundesländern und nach der vom Bundesministerium erlassenen Verordnung unter Risikobewertungsgesichtspunkten ein Verbringen von Schlachttieren auch aus den Gebieten in Rheinland-Pfalz möglich sein sollte.
Die Pressemitteilung kann nachfolgend heruntergeladen werden.
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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts-
ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann.
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