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DVFB - Deutscher Vieh- und Fleischhandelsbund e.V.

Haus der Vieh- und Fleischwirtschaft
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Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität teilt uns soeben (Gz.: 6230-0026#2024/0001-1401 4) wie folgt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei sende ich Ihnen den heutigen ASP-Lagebericht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Den Lagebericht finden Sie im Bereich Interna.

 

 

 

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität teilt uns soeben (Gz.: 6230-0026#2024/0001-1401 4) wie folgt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei sende ich Ihnen den heutigen ASP-Lagebericht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Den Lagebericht finden Sie im Bereich Interna.

 

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weist auf Folgendes hin:

Tiergesundheit

Tierseuchen – Wichtige Information – Anzeigepflicht bei Verdacht auf BTV-3-Infektionen und bei BTV-3-Infektionen

AZ. IV.7-65.08.03.02-0001 Blauzunge

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit zunehmenden Temperaturen steigt die Gnitzenaktivität. Damit verbunden ist der erwartete Anstieg der Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3). Aus gegebenem Anlass möchten wir in diesem Zusammenhang an Folgendes erinnern:

Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 (AHL, Europäischer Tiergesundheitsrechtsakt) gelistet. Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine anzeigepflichte Tierseuche (Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, § 1).

Bereits bei einem klinischen Verdacht auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind Tierhalterinnen und Tierhalter sowie sie vertretende Personen, Personen, die mit der Aufsicht der Tiere beauftragt sind, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere beruflich mit diesen Tieren befassten Personen verpflichtet, den Verdacht dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Dabei sind die Halterin oder der Halter und der Standort der Tiere sowie die Zahl der Tiere zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen (Tiergesundheitsgesetz, § 4).

Auf die Pflichten der Unternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 wird hingewiesen. Landwirtinnen und Landwirte sind Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des europäischen Tiergesundheitsrechtes. Sie sind für die Gesundheit der von ihnen gehaltenen Tiere verantwortlich und müssen das Risiko der Ausbreitung einer Seuche minimieren.

Darüber hinaus wird auf die Pflichten der Tierärztinnen und Tierärzte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/429 hingewiesen. Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, Maßnahmen treffen, um durch ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose zum Ausschluss oder zur Bestätigung einer Seuche sicherzustellen, dass Seuchen frühzeitig erkannt werden.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dies insbesondere auch im Hinblick auf eventuelle Differentialdiagnosen der Blauzungenkrankheit (MKS!) von großer Bedeutung ist.

Darüber hinaus kann das Früherkennungssystems Rind zur Abklärung von Erkrankungen beim Rind genutzt werden. Untersuchungskosten, die in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern entstehen, können dann erstattet werden. Den Untersuchungsantrag können Sie hier herunterladen.

Wir bitten Sie darum, Ihre Mitglieder entsprechend zu sensibilisieren und an ihre Verpflichtungen zu erinnern.

 

Der Erreger der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist in Hessen erstmals in einem Hausschweinbestand nachgewiesen worden. Wie das Landwirtschaftsministerium am Montag in Wiesbaden mitteilte, ist ein Betrieb mit neun Schweinen bei Biebesheim am Rhein (Kreis Groß-Gerau) betroffen.

Bei einer Kontrolle war dort bei einem Tier, das Krankheitssymptome aufwies, eine Blutprobe genommen worden. Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor bestätigte den Verdacht. Daraufhin wurden die Tiere nach Ministeriumsangaben unter tierärztlicher Aufsicht getötet.

Starke Einschränkungen für den Handel und die Schlachtung

Rund um den Betrieb wird nun eine sogenannte Schutzzone in einem Radius von drei Kilometern sowie eine Überwachungszone (zehn Kilometer) eingerichtet, in der starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie die Schlachtung gelten. Der Handel mit lebenden Tieren wird grundsätzlich verboten. Auch Gülle, Mist und benutzte Einstreu darf nicht aus der Zone verbracht werden. Schlachtprodukte von dort dürfen nur noch in Deutschland vermarktet oder müssen für den Export erhitzt werden (Dosenware). Dieses Gebiet reicht auch nach Rheinland-Pfalz. In der Zone befinden sich auf hessischer Seite rund 3.500 Schweine.

Hessen befindet sich seit Mitte Juni im Kampf gegen die ASP

Der erste ASP-Fall in Hessen war Mitte Juni bei einem Wildschwein im Kreis Groß-Gerau festgestellt worden. Seitdem findet in der Region eine großangelegte Kadaversuche statt, um ein sogenanntes Kerngebiet des Geschehens sowie eine Restriktionszone festzulegen. Elektrozäune entlang des Kerngebiets sollen die Wanderung infizierter oder erkrankter Tiere nach außen verhindern. Mehr als 7.500 Hektar wurden bereits von Teams mit speziellen Kadaversuchhunden und mit Drohnen abgesucht. Bislang wurden dabei 15 positive Fälle entdeckt. Das Landwirtschaftsministerium hat unmittelbar einen Führungsstab eingerichtet, um die Maßnahmen zu koordinieren und mit den betroffenen Kreisen, den Nachbarländern sowie anderen Stellen abzustimmen. Das Land arbeitet sehr eng mit dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) zusammen, dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit.

Hintergrund: Afrikanische Schweinepest

Bei der ASP handelt es sich um eine Viruserkrankung, die durch den Kontakt mit Blut oder Kadavern von infizierten Tieren übertragen wird. Eine Ansteckung ist auch möglich, wenn Schweine Essensreste zu sich nehmen, die infizierte Fleischwaren enthalten. Das Virus kann in Wurst und Schinken viele Monate überleben. Der Erreger ist für Menschen ungefährlich. Bei Schweinen verläuft die Erkrankung dagegen fast immer tödlich. Eine Impfung gegen die ASP gibt es nicht.

Quelle: hessen.de/presse/asp-in-hausschweinbestand-nachgewiesen

 

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität teilt uns soeben (Gz.: 6230-0026#2024/0001-1401 4) wie folgt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei sende ich Ihnen den ersten ASP-Lagebericht des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Den Lagebericht finden Sie im Bereich Interna.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern (07.07.24) wurde in RP ein Verdacht auf ASP bei zwei Wildschweinen festgestellt. Der Fundort liegt in Gimbsheim / Kreis Alzey-Worms, gegenüber der Fälle in Hessen (Kühkopf), jedoch innerhalb der infizierten Zone in RP.

Mit einer Bestätigung durch das FLI wird am Dienstag gerechnet.

Diese Fälle haben Auswirkung auf die Restriktionszone in Rheinland-Pfalz, diese muss entsprechend ausgeweitet werden (ca. 15 km Radius).

Wir werden Sie über die Änderungen informieren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

 

 

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität teilt uns soeben (Gz.: 6230-0012#2023/0002 (Dokument 242) wie folgt mit:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf die Informationen bezüglich BTV-3 Impfstoffgestattungsverordnung vom 07.Juni 2024, übermitteln wir Ihnen heute die Stellungnahme zur Impfung empfänglicher Wiederkäuer gegen BTV-3 der StIKO Vet.

Die Datei ist als PDF angehängt und über folgenden link erhältlich: stiko-vet.fli.de/de/aktuelles/einzelansicht/stellungnahme-zur-impfung-empfaenglicher-wiederkaeuer-gegen-btv-3

Darin wird der Einsatz der Impfstoffe bei empfänglichen Wiederkäuern dringend empfohlen.

 

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität teilt uns soeben (17:32 Uhr) wie folgt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit informiere ich über den aktuellen Sachstand zur ASP in Hessen /RP:

Ø TSN Meldungen:

Hessen hat mit Stand heute (16:00 Uhr) insgesamt acht ASP-positive Wildschweine und ein Verdacht in TSN gemeldet.

Eine Feststellung (Leeheim) und ein Verdacht (Kühkopf) befinden sich außerhalb der Kernzone, in der infizierten Zone in Hessen.

Ø Gebietskulisse:

Das Kerngebiet in Hessen wird angepasst. Die infizierte Zone in Rheinland-Pfalz und Hessen wird ausgeweitet.

Eine Karte mit dem 15 km Radius um die Funde, die zur Ausweitung der Restriktionszonen führen, finden Sie im Anhang.

In Rheinland-Pfalz sind die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms betroffen.

Ø Weitere Informationen:

Insgesamt wurden bereits über 50 Kadaver in Hessen untersucht

In RP finden Suchen nach Kadavern statt, zusätzlich wird versucht zu ermitteln, wo und wieviele Wildschweine sich in den betroffenen Gebieten aufhalten bzw. nach dem Hochwasser ggf. in die Gebiete am Rhein einwandern.

Es gibt weiterhin keine offiziellen Verdachtsfälle oder bestätigen ASP-Fälle in Rheinland-Pfalz, alle bisherigen Untersuchungen verliefen negativ;

 

Die ASP-Leitlinien, C/2023/1504 Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in der Union erhalten Sie im Anhang zur Kenntnis.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat teilt uns soeben wie folgt mit:

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest in Hausschweinebestände ist mit allen Mitteln zu verhindern. Landwirtinnen und Landwirte können einen wichtigen Beitrag leisten, um ihre Bestände zu schützen. Dafür ist die Biosicherheit entscheidend. Alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter in Hessen sollten die Biosicherheitsmaßnahmen in Ihrem Betrieb überprüfen. Der beiliegende Flyer Schutz vor Tierseuchen – was Landwirte tun können des BMEL, bietet eine gute Handlungshilfe, die geltenden Vorgaben nach der Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen.

Für Verbringungen in der infizierten Zone gelten zusätzliche Vorgaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594. Diese zusätzlichen Anforderungen können dem ebenfalls angefügten Merkblatt Schweinehaltungen in der infizierten Zone ASP – Voraussetzungen zur Schlachtung der Task Force Tierseuchenbekämpfung entnommen werden.

In schweinehaltenden Betrieben in der infizierten Zone gelten darüber hinaus die angeordneten Maßnahmen aus den jeweils aktuellen Allgemeinverfügungen. Diese sind in den betroffenen Betrieben zwingend umzusetzen.

Aber auch in nicht reglementierten Gebieten sollten aufgrund der aktuellen Seuchenlage, zusätzlich zu den Vorgaben nach der Schweinehaltungshygieneverordnung, in jeder Schweinehaltung (auch in Kleinstbetrieben) nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden:

  • Der direkte oder indirekte Kontakt zwischen in anderen Betrieben gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen muss vermieden werden.

  • Angemessene Hygienemaßnahmen sollten im Betrieb umgesetzt werden (z.B. Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten und Verlassen von Räumlichkeiten, in denen Schweine gehalten werden).

  • Neben der Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhen, sollte am Eingang zu den Stallungen möglichst auch das Waschen und die Desinfektion der Hände möglich sein.

  • Futter, Beschäftigungsmaterial und Einstreu sind so zu lagern, dass der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Wildschweine, vermieden wird.

  • Kadaver werden vor äußeren Einflüssen geschützt gelagert.

  • Das Betreten des Betriebes durch unbefugte Personen wird wirkungsvoll verhindert, z.B. durch schließen der Zu- und Ausfahrten zu dem Betriebsgelände.

  • Führen von Aufzeichnungen über Personen und Transportmittel, die Zugang zu dem Betrieb erhalten haben, in dem die Schweine gehalten werden.

  • Sofern betriebsfremde Personen den Stall betreten müssen, sollte Ihnen betriebseigene (Einmal-)Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden.

  • Vermeidung jeglichen Kontakts mit gehaltenen Schweinen während eines Zeitraums von mindestens 48 Stunden nach Jagdtätigkeiten im Zusammenhang mit Wildschweinen oder nach jedem sonstigen Kontakt mit Wildschweinen.

Nur durch die Einhaltung dieser Sicherheitsmaßnahmen können Hausschweine vor einer Infektion mit dem Virus der ASP geschützt werden. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten ihre Schweine genau und aufmerksam beobachten. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle sollten immer durch eine Tierärztin / einen Tierarzt abgeklärt werden. Bei Symptomen, die auf eine Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest hindeuten können (z. B. hohes Fieber, ungeklärte Todesfälle), ist unverzüglich die für die Tierhaltung zuständige Veterinärbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu kontaktieren. Außerdem sollten alle in dem Betrieb tätigen Personen, inklusive Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeiter vor dem Beginn der Tätigkeit in hessischen Betrieben darauf hingewiesen werden, dass Speisereste auf keinen Fall an Schweine verfüttert werden dürfen.

 

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität teilt uns soeben (Gz.: 6230-0012#2023/0001 (Dokument 31))wie folgt mit:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,
ab dem 15. Juli 2024 ist die neue Förderrichtlinie des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität zur Förderung von Impfungen von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit (BT) anzuwenden.

· Die Richtlinie unterscheidet nicht mehr verschiedene Förder-Zonen in Abhängigkeit von der geographischen Nachbarschaft zu Blauzungenkrankheit-freien Gebieten oder NICHT-Blauzungenkrankheit-freien Gebieten.

· Gefördert werden anteilig Kosten jeder Rinder-/Schaf- oder Ziegen-BT-Impfung für Serotypen des BT-Virus, die im Land zirkulieren und für solche, für die nach Risikoeinschätzung des FLI oder der StikoVet ein Eintragsrisiko besteht:

o Jeder Rinder-BT-Impfung in Höhe von 1,30 Euro und

o Jeder Schaf-/Ziegen-BT-Impfung in Höhe von 1,20 Euro

· Die Internetseite des MKUEM wurde entsprechend aktualisiert, die neue ab 15.07.24 gültige Förderrichtlinie finden Sie auf der rechten Seite: mkuem.rlp.de/themen/tiere-und-tierwohl/tiergesundheit-tierseuchenbekaempfung/blauzungenkrankheit-bt

Die Gesamtbeihilfen/BT-Impfung setzen sich demnach - vorbehaltlich des Beschlusses und der Veröffentlichung der Beihilfen durch die Tierseuchenkasse – wie folgt zusammen:

· Rinder: 2,50 Euro (davon anteilig 1,30 Euro Land und 1,20 Euro Tierseuchenkasse)

· Schafe und Ziegen: 2,00 Euro (davon anteilig 1,20 Euro Land und 0,80 Euro Tierseuchenkasse)

Mit freundlichen Grüßen,

Im Auftrag

 
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Die Europäische Gemeinschaft schreibt ab dem 1. Januar 2010 für alle Lebensmittelunternehmer (Landwirte) eine Standarderklärung zwingend vor, die vom Landwirt ausgefüllt und beim Schlachtbetrieb spätestens mit der Anlieferung der Tiere abgegeben werden muss. Ministerialdirigent Prof. Dr. Zwingmann, Deutschlands \"Hygienepapst\" im Bundeslandwirtschafts- ministerium - mittlerweile im Ruhestand - hat ein Vorwort zu diesem Thema für eine Extra-Veröffentlichung geschrieben, die ebenfalls im DVH-Fachverlag, der auch die VFZ herausgibt, erschienen ist. Der DVH-Fachverlag, Bonn, bietet einen entsprechenden Standardblock an, der für diesen Zweck benutzt werden kann. >>>
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